Hallo Anne-Katrin,
der entstandene Verdienstausfall wird in Höhe der entgangenen Nettobeträge (zuzüglich nachgewiesener Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung und nachgewiesener Mehraufwendungen für private Kranken- und Pflegeversicherung) dem Versicherten erstattet. Die Erstattung ist auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.
Wird für mindestens einen Kalendermonat unbezahlter Urlaub genommen, kann sich im Versicherungskonto eine Lücke aufgrund fehlender Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ergeben. Wir empfehlen, sich in diesem Fall
beim Rentenversicherungsträger über Möglichkeiten zum Fortbestand des Versicherungsschutzes zu informieren.
Zur eventuellen Weiterversicherung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung informiert die gesetzliche Krankenkasse als zuständige Beitragseinzugsstelle
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