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Experten-Antwort

Wie kann ich 7 Tage Sperre für 1 Monat Bezug ALG1 in der RV freiwillig nachzahlen?

von Nachzahlender05.02.2019 | 15:07
132 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo werte Community & Experte(n) Was muss ich tun um die Differenz 80 Prozent Bezug AlG1 zzgl. einschl. der 7 Tagen gekürzten Bezüge auf mein Rentenkonto einzuzahlen? War vorher befristet beschäftigt und habe jetzt einen unbefristeten Arbeitsplatz. Ich will eine saubere Bilanz in meinem Rentenverlauf haben. Kann ich außerdem vom 16. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr eine Summe X zwischen Mindest-und Höchstbetrag ebenfalls einzahlen. Habe Fachabitur und verkürzte Lehrzeit erfolgreich abgeschlossen und 2 Jahre Berufserfahrung. Für freundliche Antworten, vorab recht herzlichen Dank an die Forumsteilnehmer und den Experten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.02.2019 | 09:52

4 Antworten

W*lfgangam 05.02.2019 | 19:56
Hallo Nachzahlender, Sie müssen nichts tun, da Sie diesem Fall gar nicht tun können. Bei ALG 1 werden bereits Pflichtbeiträge in Ihr Rentenkonto gezahlt, eine freiwillige 'Aufstockung' auf 100 % des Ursprungsentgelts ist nicht möglich. Auch ein nur teilweise belegter Monat mit Pflichtversicherung gilt bereits als voller Monat, für 'offene' Tage ist auch hier keine freiwillige Versicherung/Aufstockung möglich. Sie müssen halt mit den Umständen dieser dann doch nicht makellosen Bilanz leben ;-) ...für das Rentenkonto sind Sie makellos, sobald alle Jahre Monat irgendwie belegt sind – warten Sie die ersten Tage 'Kinderkrankengeld' ab, da zerpflückt sich Ihr Rentenkonto auf mehrere Seiten *g Nebenbei, Sie würden erschrecken, welchen Gegenwert an Rente Ihre freiwillige Zahlung ergeben würde - in Anbetracht des fiktiven/hohen Ausgleichsbetrags! > Ich will eine saubere Bilanz in meinem Rentenverlauf haben. Der Versicherungsverlauf ist kein Wunschkonzert ...Ihren Lebenslauf können Sie frisieren, nicht aber harte Daten im Rentenkonto ;-) > Kann ich außerdem vom 16. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr eine Summe X zwischen Mindest-und Höchstbetrag ebenfalls einzahlen. Ja, sofern Sie das 45. Lbj. noch nicht vollendet haben. Ob die Wahl des Mindest- oder bis Höchstbeitrags sinnvoll ist, kann entscheidend von Ihrem weiteren Versicherungsverlauf bis zum Rentenbeginnalter abhängen, ob und in welchem Umfang das dann Einfluss hat. Bei weit in der Zukunft liegendem Rentenbeginn mit viel Spekulation verbunden. Aus heutiger Sicht: pumpen Sie die Zeit mit Höchstbeiträgen voll = höherer Durchschnittswert für ggf. andere damit zu bewertenden Zeiten/insbesondere Zurechnungszeit bei EMRT = zählt mit zu den 5 35 45 Jahren. Häppchenweise Einzahlungen/über die Jahre bis 45. Lbj. verteilt, könnten unter steuerlichen Aspekten interessant -> Steuerberater fragen. Buchen Sie einen Beratungstermin, da wird man einem Blick für Notwendigkeiten haben und Sie umfassend informieren – und Sie sichern sich etwaige Antragsfristen, schon mit der Terminvereinbarung. Gruß w.
Nachzahlendeam 06.02.2019 | 15:15
Vielen Dank für die Antwort zu meiner gestellten Frage an @W*lfgang und den Experten. Werde in Kürze einen Termin bei der nächsten Beratungsstelle wahrnehmen. Hinsichtlich der freiwilligen Einzahlung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr könnte ich bis Vollendung meines 45. Lebensjahres monatlich/jährlich auffüttern, mal mehr oder weniger, wenn ich es richtig verstanden habe und die Einzahlungen steuertechnisch bei den Sonderausgaben geltend machen? Gilt dabei die Beitragsbemessungsgrenze zu meinem vergangenen 16. Lebensjahr in den Jahren zwischen 2011/12 oder die aktuelle? Falls mir der W*lfgang oder der Experte dazu noch antworten möchte, schreibe ich schon mal zusätzlich Danke! Mit freundlichem Gruß, verbleibend.
W*lfgangam 06.02.2019 | 21:59
Zitat von Nachzahlende anzeigen
Hallo Nachzahlende, eine BBG für 16 - 17 bei Ausbildungszeiten für frühere Jahre gibt es in dieser Situation/Nachzahlung nicht. Hier gilt im Rahmen der Nachzahlungsmöglichkeit der aktuell max. mögliche freiwillige Höchstbeitrag - auch wenn damit die für damals mögliche BBG über-/unterschritten werden würde. Die real damit 'eingekauften' Entgeltpunkte aus der Nachzahlung zählen quasi solo ontop für diese Zeit + Zuwachs in Wartezeitmonaten. Gruß w.
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