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Experten-Antwort

wie lange muss ein Kind leben - Mütterrente

von verwaiste Mutter11.05.2014 | 19:34
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10 Antworten

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Guten Tag, ich habe vor 1992 zwei Kinder durch Frühgeburt bzw. Spätabort verloren. Seit 2013 ist es ja nach Änderung des Personenstandsgesetzes möglich, sich auch rückwirkend Geburtsurkunden für zu Früh- und Totgeburten ausstellen zu lassen, auch wenn diese noch nicht 500 g gewogen haben. Dies habe ich, damit die Kinder auch einen "richtigen" Platz in der Familie haben, damals gleich gemacht. Nun habe ich die Frage, kann ich für diese Kinder auch Mütterrente bekommen? Ich habe Geburtsurkunden sowie Eintragungen im Familienbuch.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die geplante Neuregelung sieht vor, dass für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder statt bisher 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit ab dem 01.07.2014 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden bzw. Rentnerinnen/Rentner einen Zuschlag in Höhe von einem Entgeltpunkt bekommen, wenn die Kinder bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden. Da laut Ihrer Schilderung die Kinder nicht bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden, werden Sie von der Neuregelung der "Mütterrente" wohl nicht betroffen sein.

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9 Antworten

Schadeam 11.05.2014 | 20:03
Die Neuregelung bedeutet, dass die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erhöht wird für alle Mütter, die noch nicht in Rente sind. Sind Sie bereits Rentnerin, bekommen Sie für jedes Kind, das Sie in dessen 12. Lebensmonat erzogen haben, einen Entgeltpunkte mehr. Somit ändert sich für Sie gar nichts.
Angelikaam 12.05.2014 | 09:00
Ich habe selbst ein Kind 1991 geboren, welches im vierten Monat dann verstarb. Das Kind wird nicht angerechnet! Weil ich es ja auch nicht erzogen habe. Halten wir sie einfach weiter in unseren Herzen fest. Liebe Grüsse Angelika
Useram 12.05.2014 | 10:20
Also 4 Monate müssten Sie ja dann angerechnet bekommen haben, oder?
Angelikaam 12.05.2014 | 14:37
nein wird nicht angerechnet
Angelikaam 12.05.2014 | 14:37
nein wird nicht angerechnet
P. Jungam 12.05.2014 | 19:10
Hallo Experte, betrifft mich zwar nicht unmittelbar, aber wie muss man die Aussage hinsichtlich der Erziehungszeit sehen? Bedeutet es wirklich das Mütter die nach der Geburt sofort weiter "durchgezogen" haben und ihre Arbeit weiter ausgeübt haben leer ausgehen? Dies wäre doch skandalös, da sollte man doch jeder Mutter empfehlen die Kindlein in die Krippe zu geben, sich erst mal die Füße hoch zu legen und einer Kaffeegruppe anzuschließen, anstatt direkt wieder zu arbeiten... Kann das sein??
=/=am 13.05.2014 | 13:47
Also ich halte es wie @User, dass 4 Monate KINDERERZIEHUNGSZEIT + Berücksichtigungszeit angerechnet worden sein müßten. Oder hat das Kind nicht bei Ihnen gelebt? Wenn doch, liegt auch der Erziehungstatbestand vor.
-am 13.05.2014 | 13:48
Zitat von P. Jung anzeigenausblenden
Die geplante Neuregelung sieht vor, dass für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder statt bisher 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit ab dem 01.07.2014 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden bzw. Rentnerinnen/Rentner einen Zuschlag in Höhe von einem Entgeltpunkt bekommen, wenn die Kinder bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden. Da laut Ihrer Schilderung die Kinder nicht bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden, werden Sie von der Neuregelung der "Mütterrente" wohl nicht betroffen sein.
Hallo Experte, betrifft mich zwar nicht unmittelbar, aber wie muss man die Aussage hinsichtlich der Erziehungszeit sehen? Bedeutet es wirklich das Mütter die nach der Geburt sofort weiter "durchgezogen" haben und ihre Arbeit weiter ausgeübt haben leer ausgehen? Dies wäre doch skandalös, da sollte man doch jeder Mutter empfehlen die Kindlein in die Krippe zu geben, sich erst mal die Füße hoch zu legen und einer Kaffeegruppe anzuschließen, anstatt direkt wieder zu arbeiten... Kann das sein??
Eine Erziehung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt auch dann vor, wenn der erziehende Elternteil ein Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ausübt. Jeder Monat der Kindererziehung wird mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Das ergibt rund einen Entgeltpunkt pro Jahr (entspricht dem jeweiligen Jahresdurchschnittsverdienst aller Versicherten z.B. im Jahr 2014 sind das 34.857,00 Euro – alte Bundesländer). Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgt zusätzlich zu gegebenenfalls bereits entrichteten Pflichtbeiträgen – höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist immer denn der Fall ,wenn während der ersten drei Lebensjahre(bzw. des ersten Jahres) des Kindes gleichzeitig auch versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Somit erfolgt bzgl. der Anerkennung von Zeiten der Kinderziehung keine "Schlechterstellung" von arbeitenden Elternteilen in Bezug auf nichtarbeitende erziehende Elternteile.
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