Die geplante Neuregelung sieht vor, dass für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder statt bisher 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit ab dem 01.07.2014 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden bzw. Rentnerinnen/Rentner einen Zuschlag in Höhe von einem Entgeltpunkt bekommen, wenn die Kinder bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden. Da laut Ihrer Schilderung die Kinder nicht bis zum 12. Lebensmonat erzogen wurden, werden Sie von der Neuregelung der "Mütterrente" wohl nicht betroffen sein.
Hallo Experte,
betrifft mich zwar nicht unmittelbar, aber wie muss man die Aussage hinsichtlich der Erziehungszeit sehen?
Bedeutet es wirklich das Mütter die nach der Geburt sofort weiter "durchgezogen" haben und ihre Arbeit weiter ausgeübt haben leer ausgehen?
Dies wäre doch skandalös, da sollte man doch jeder Mutter empfehlen die Kindlein in die Krippe zu geben, sich erst mal die Füße hoch zu legen und einer Kaffeegruppe anzuschließen, anstatt direkt wieder zu arbeiten...
Kann das sein??
Eine Erziehung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt auch dann vor, wenn der erziehende Elternteil ein Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ausübt. Jeder Monat der Kindererziehung wird mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Das ergibt rund einen Entgeltpunkt pro Jahr (entspricht dem jeweiligen Jahresdurchschnittsverdienst aller Versicherten z.B. im Jahr 2014 sind das 34.857,00 Euro – alte Bundesländer).
Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgt zusätzlich zu gegebenenfalls bereits entrichteten Pflichtbeiträgen – höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist immer denn der Fall ,wenn während der ersten drei Lebensjahre(bzw. des ersten Jahres) des Kindes gleichzeitig auch versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird.
Somit erfolgt bzgl. der Anerkennung von Zeiten der Kinderziehung keine "Schlechterstellung" von arbeitenden Elternteilen in Bezug auf nichtarbeitende erziehende Elternteile.