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Experten-Antwort

Wie mache ich die Ausnahme des §101 Abs. 1a SGB VI geltend?

von Pia02.07.2025 | 22:03
504 Ansichten
26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ausgehend von einem Leistungsfall im Februar wurde mir jetzt eine befristete volle medizinische Rente bewilligt, die allerdings erst im September beginnt. Ausgesteuert werde ich Mitte Juli. Arbeitslosengeld habe ich beantragt, aber es wurde noch nicht bewilligt. Ich hab’s noch nicht schriftlich, aber ich schätze, die Arbeitsagentur zahlt gar nicht. Ist das ein Fall für die Ausnahmeregelung von den sieben Monaten? Und wenn ja, wie spricht man das mit der Rentenversicherung ab ? Schriftlicher Antrag auf frühere Zahlung?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2025 | 13:31

Hallo Pia,

 

in Ihrem Fall liegt eine typische Lücke zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung Mitte Juli und dem Beginn der befristeten, vollen Erwerbsminderungsrente ab September vor. Die Arbeitsagentur zahlt in dieser Zeit oft kein Arbeitslosengeld, weil nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III ) endet und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dieser Vorschrift.

 

Normalerweise darf die befristete Erwerbsminderungsrente frühestens ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie nachweislich aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben ( z.B. weil kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird ), in eine Versorgungslücke geraten, kann die Rente im Ermessen der Deutschen Rentenversicherung auch früher gezahlt werden.

 

Sie sollten daher der Deutschen Rentenversicherung schriftlich mitteilen, dass Sie nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und Ablehnung des Arbeitslosengeldes I durch die Arbeitsagentur ohne Einkommen sind. Bitten Sie um Prüfung, ob in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) angewendet werden kann und die Rente bereits ab dem Folgemonat nach Bezug des Krankengeldes gezahlt werden kann. Hierzu sollten Sie der Rentenversicherung alle relevanten Nachweise - wie z.B. den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld I, als auch den Nachweis über das Ende des Krankengeldbezuges-vorlegen.

 

In Ihrer Situation könnte die Ausnahmeregelung nach der Vorschrift des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI ), greifen. Sie müssen dies aber aktiv und möglichst schnell bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und insbesondere die fehlende Zahlung des Arbeitslosengeldes I bis zum Rentenbeginn belegen.

 

Wir empfehlen Ihnen, hierzu schnellstmöglich einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren um dies entsprechend zu beantragen. Alternativ können Sie sich in Ihrer Angelegenheit auch durch einen Sozialverband, wie den VdK, oder den Sozialverband Deutschland-SoVD- unterstützen lassen. Die Beratung ist dort- genau so wie bei der Deutschen Rentenversicherung -kostenfrei.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier zunächst einmal weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

25 Antworten

Schadeam 03.07.2025 | 04:22
Wie wohl? Natürlich indem man es mitteilt, durch Brief oder übers Kontaktformular S8003…..
Mondkindam 03.07.2025 | 06:02
Sind Sie sicher, dass es sich nicht um eine Arbeitsmarktrente handelt? § 101 Abs. 1a gilt nur, wenn die Rentengewährung aus rein medizinischen Gründen erfolgt ist. Ob die Zeitrente bereits vor dem 7. Kalendermonat beginnen kann wird nämlich normalerweis vor der Bescheiderteilung geprüft. Man macht sich ja nicht mehr Arbeit als nötig.
=am 03.07.2025 | 06:16
Warum sollte die Arbeitsagentur nicht zahlen, wenn noch ein Lücke zwischenK-Geld und EMR ist ? Die EMR beginnt im erst im Sept. bedeutet wahrscheinlich Auszahlung ab Ende Sept. für Sept. Demnach würde für Mitte Juli und den August noch Anspruch auf ALG 1 bestehen
Piaam 03.07.2025 | 06:39
Es hätte ja sein können, dass es ein besonderes Formular gibt. Was muss ich da mitschicken?
Mondkind am 03.07.2025 | 07:13
Dann legen Sie Widerspruch ein und schicken das Schreiben der Krankenkasse mit aus dem das Ende des Krankengelbezuges hervorgeht.
Piaam 03.07.2025 | 07:25
Sollte die Krankenkasse noch aus irgendwelchen Gründen bis einschließlich 12. Juli zahlen, reicht dann auch die Ablehnung des ALG-Antrags? Bei meiner Kollegin war die Konstellation im vorigen Jahr die selbe (allerdings Arbeitsmarktrente) Rentenbeginn im August (Leistungsfall Januar) und der Bescheid kam Anfang Juni 2024. Bei ihr hat die Krankenkasse noch bis 31. Juli KG gezahlt. Ich hab die Hoffnung, dass ich wenigstens das Krankengeld bis zum Schluss bekomme.
Flauscham 03.07.2025 | 11:29
Ob Sie Anspruch auf ALG haben oder nicht wurde laut Ihrer Schilderung bisher noch nicht entschieden, da noch kein Bescheid von der Agentur für Arbeit vorliegt. Darüber entscheidet ja auch nicht die Rentenversicherung. Ich würde empfehlen erstmal fristwahrend innerhalb der 4 Wochen Widerspruch einlegen und sobald der Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt, in Kopie übersenden. Ob der Bescheid über die Aussteuerung beim KG ausreicht ist fraglich. Sonst einfach mal mit der zuständigen Rentenversicherung sprechen.
Piaam 03.07.2025 | 11:38
Zitat von Flausch anzeigen
Mit dem Widerspruch warte ich noch, bis ich irgendwas in der Hand habe, was ich mitschicken kann. Entweder, dass die Krankenkasse das Krankengeld vorzeitig einstellt oder dass ich kein ALG bekomme. Es ist keine Arbeitsmarktrente also würde ich ja zwei Monate gar kein Geld bekommen und auch keine Nachzahlung. Für solche Zwecke müsste es doch diesen Ausnahme Paragraphen geben.
Mikeam 03.07.2025 | 14:32
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Hallo Pia,

 

in Ihrem Fall liegt eine typische Lücke zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung Mitte Juli und dem Beginn der befristeten, vollen Erwerbsminderungsrente ab September vor. Die Arbeitsagentur zahlt in dieser Zeit oft kein Arbeitslosengeld, weil nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III ) endet und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dieser Vorschrift.

 

Normalerweise darf die befristete Erwerbsminderungsrente frühestens ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie nachweislich aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben ( z.B. weil kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird ), in eine Versorgungslücke geraten, kann die Rente im Ermessen der Deutschen Rentenversicherung auch früher gezahlt werden.

 

Sie sollten daher der Deutschen Rentenversicherung schriftlich mitteilen, dass Sie nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und Ablehnung des Arbeitslosengeldes I durch die Arbeitsagentur ohne Einkommen sind. Bitten Sie um Prüfung, ob in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) angewendet werden kann und die Rente bereits ab dem Folgemonat nach Bezug des Krankengeldes gezahlt werden kann. Hierzu sollten Sie der Rentenversicherung alle relevanten Nachweise - wie z.B. den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld I, als auch den Nachweis über das Ende des Krankengeldbezuges-vorlegen.

 

In Ihrer Situation könnte die Ausnahmeregelung nach der Vorschrift des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI ), greifen. Sie müssen dies aber aktiv und möglichst schnell bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und insbesondere die fehlende Zahlung des Arbeitslosengeldes I bis zum Rentenbeginn belegen.

 

Wir empfehlen Ihnen, hierzu schnellstmöglich einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren um dies entsprechend zu beantragen. Alternativ können Sie sich in Ihrer Angelegenheit auch durch einen Sozialverband, wie den VdK, oder den Sozialverband Deutschland-SoVD- unterstützen lassen. Die Beratung ist dort- genau so wie bei der Deutschen Rentenversicherung -kostenfrei.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier zunächst einmal weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Ich möchte zwei Korrekturen anbringen: erstens es liegt nicht im Ermessen der DRV und zweitens beginnt die Rente am Tag nach der Einstellung und nicht im Folgemonat.
Flauscham 03.07.2025 | 14:33
Weil die Krankenkasse nicht darüber entscheidet ob ALG gezahlt wird oder nicht. Das kann nur die Agentur für Arbeit. Und nur weil das Krankengeld endet, ist noch lange nicht belegt dass kein ALG gezahlt wird. Es muss als eine Entscheidung der Agentur für Arbeit vorliegen. Ansonsten bei der Rentenversicherung anfragen
Eben nicht am 03.07.2025 | 17:25
Das Krankengeld endet aber nicht wegen der Rente, sondern weil ausgeschöpft ! Die TE schrieb, dass sie Mitte Juli ausgesteuert wird und nicht, dass die KK die K-Geld-Zahlung vorzeitig einstellt. Deswegen wird wohl auch noch kein Bescheid der AfA zum ALG vorliegen. Wenn der Anspruch auf K-Geld Mitte Juli erschöpft ist, wird die KK sicher nicht weiterzahlen, nur weil eine Lücke zwischen K-Geld und Rentenbeginn liegt. Genau zu diesem Zweck gibt es die Nahtlosigkeit und für nix anders. Das ALG steht der TE zu, dafür hat sie auch Beiträge abgeführt. Ich wurde Mitte Juni ausgesteuert und habe heute den Bescheid über das Nahtlosigkeits-ALG bekommen. Wie schnell der Antrag auf ALG bearbeitet wird hängt auch davon ab, welche Unterlagen noch nachgereicht werden müssen.
Piaam 03.07.2025 | 18:02
Sie haben recht, die AfA hat von der Feststellung der vollen Erwerbsminderung Wind bekommen und hat meinen Antrag abgelehnt. Zum Arzt gehe ich erst morgen wieder und würde ja dann eventuell noch mal Krankengeld bekommen. Krankengeld wird ja immer rückwirkend gezahlt. Aber ob die Krankenkasse nun auch nicht mehr zahlt, das weiß ich noch nicht. Ich werde jetzt doch mal an die Rentenversicherung schreiben und die Ablehnung des ALG mitschicken.
^am 03.07.2025 | 19:08
Aber sie wird es sicher nicht über das Maximum von 78 Wochen hinaus zahlen
^am 03.07.2025 | 19:14
"Arbeitslosengeld habe ich beantragt, aber es wurde noch nicht bewilligt" "aber ich schätze, die Arbeitsagentur zahlt gar nicht " Sie wissen aber schon, dass Sie hier dem Experten gegenüber bewusst falsche Angaben gemacht haben ?
Zam 04.07.2025 | 04:28
Ihre Ausreden sind noch schlechter als meine
zam 04.07.2025 | 08:56
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