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Zur Experten-Antwort springenHallo Pia,
in Ihrem Fall liegt eine typische Lücke zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung Mitte Juli und dem Beginn der befristeten, vollen Erwerbsminderungsrente ab September vor. Die Arbeitsagentur zahlt in dieser Zeit oft kein Arbeitslosengeld, weil nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III ) endet und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dieser Vorschrift.
Normalerweise darf die befristete Erwerbsminderungsrente frühestens ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie nachweislich aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben ( z.B. weil kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird ), in eine Versorgungslücke geraten, kann die Rente im Ermessen der Deutschen Rentenversicherung auch früher gezahlt werden.
Sie sollten daher der Deutschen Rentenversicherung schriftlich mitteilen, dass Sie nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und Ablehnung des Arbeitslosengeldes I durch die Arbeitsagentur ohne Einkommen sind. Bitten Sie um Prüfung, ob in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) angewendet werden kann und die Rente bereits ab dem Folgemonat nach Bezug des Krankengeldes gezahlt werden kann. Hierzu sollten Sie der Rentenversicherung alle relevanten Nachweise - wie z.B. den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld I, als auch den Nachweis über das Ende des Krankengeldbezuges-vorlegen.
In Ihrer Situation könnte die Ausnahmeregelung nach der Vorschrift des § 101 Abs.1a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI ), greifen. Sie müssen dies aber aktiv und möglichst schnell bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und insbesondere die fehlende Zahlung des Arbeitslosengeldes I bis zum Rentenbeginn belegen.
Wir empfehlen Ihnen, hierzu schnellstmöglich einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren um dies entsprechend zu beantragen. Alternativ können Sie sich in Ihrer Angelegenheit auch durch einen Sozialverband, wie den VdK, oder den Sozialverband Deutschland-SoVD- unterstützen lassen. Die Beratung ist dort- genau so wie bei der Deutschen Rentenversicherung -kostenfrei.
Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier zunächst einmal weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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