Wenn Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile, Zinsen usw.) und aus Versicherungen den Sparer-Pauschbetrag von zur Zeit 801 EUR nicht überschreiten, dann ist der Vordruck R 680 überhaupt nicht auszufüllen. Dies liegt doch bei Ihnen -durch die Nichtveranlagungsbescheinigung- so vor.