Hallo Gloria,
Beiträge werden bei jeder Rentenberechnung zunächst identisch berücksichtigt (es wird eine "ganz normale" Rentenberechnung durchgeführt).
Die Steuerung der tats. zahlbaren/zustehenden Rentenhöhe findet über den sog. Rentenartfaktor statt. Dieser beträgt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 1,0 (die Beiträge werden also 1:1 -wie berechnet- berüksichtigt). Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt dieser Rentenartfaktor nur 0,5 (die Beiträge werden also nur zur Hälfte als zahlbarer/zustehender Rentenbetrag berücksichtig).