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Wie wird der Hinzuverdienst abgefragt?

von Karl-Friedrich02.03.2020 | 12:45
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen, wie wird eigentlich ein möglicher Hinzuverdienst durch die DRV abgefragt? Ist das eine Selbstauskunft, oder wird der ex Arbeitgeber angeschrieben? Finanzamt hinzugezogen,.....o.ä. Woher weiß die DRV denn, ob ich einen Minijob hatte? Und vor allem wo. Bei mir ist es z. B. so, dass ich eine Nachzahlung meines AG, wo mein Arbeitsvertrag ruht, hatte vom Urlaubsgeld i. H. von 930€. Was für Möglichkeiten hat den die DRV dies zu überprüfen? Nein, nein, keine Angst, bevor Fragen kommen, ich habe dies bezgl. meiner Mitwirkungspflicht bereits ordnungsgemäß gemeldet und habe schon Bescheid, dass dies keinerlei Auswirkungen auf meine laufende volle EMR hat. Es geht mir nur darum, wie das Prozedere der Überprüfung läuft (Selbstauskunft oder Angabe der Möglichkeit. AG, oder Finanzamt,..etc.) hatte nämlich noch keine. Danke vorab. Mit freundlichen Grüßen K-F

5 Antworten

-am 02.03.2020 | 15:08
Hallo Karl-Friedrich, Sie müssen zunächst selbst angeben, wie hoch Ihr Hinzuverdienst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres voraussichtlich sein wird. Hierzu werden Sie bei der Antragstellung bzw. vor der Rentenbewilligung befragt (sog. Prognose) Zum 01.07. des nachfolgenden Kalenderjahrs ist dann der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienstes zu berücksichtigen. Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten kann der Rentenversicherungsträger im allgemeinen hierzu die beitragsrechtliche Meldung aus dem Rentenversicherungskonto verwenden. Kann die Meldung nicht verwendet werden (z.B. bei Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze), ist der tatsächliche Hinzuverdienst zu ermitteln. Der Arbeitgeber muss dann den tatsächlichen Hinzuverdienst bescheinigen. Bei selbständig Tätigen ist der tatsächliche Hinzuverdienst aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zu entnehmen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
suchenwiam 02.03.2020 | 17:48
Zusatzfrage: Gilt eine vom ex-Arbeitgeber ausgezahlte Abfindung (im Jahr nach Ausscheiden und Rentenantritt "langjährig versichert") eigentlich als meldepflichtiger Hinzuverdienst?
-am 03.03.2020 | 07:53
Hallo suchenwi, das kommt darauf an... Zunächst gilt: wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wurde das Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet, ist zu prüfen, ob die Abfindung Arbeitsentgelt ist oder eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Echte Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
suchenwiam 03.03.2020 | 09:23
Danke! Es handelt sich um Abfindung nach Altersteilzeit, die in der ATZ-Vereinbarung vom 19.3.2015 zugesichert wurde. Das Beschäftigungsverhältnis endete ohne Kündigung am 31.07.2019. Rente für langjährig Versicherte begann am 1.8.2019. Die Abfindung wurde am 31.1.2020 ausgezahlt. Also handelt es sich nicht um Hinzuverdienst (hoffe ich jedenfalls...)
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