Guten Tag Hausmaus,
Waisenrenten werden grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie werden darüber hinaus geleistet, sofern sich die Waise in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Weitergewährung der Waisenrente erfolgt auf Antrag. Tatsächlich wird Ihr Sohn kurz vor Vollendung seines 18. Lebensjahres von der Deutschen Rentenversicherung ein Schreiben erhalten. Spätestens dann sollte die Weitergewährung beantragt werden.
Diesen Antrag können Sie auch online stellen:
https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam
Auf die Halbwaisenrente findet keine Einkommensanrechnung statt, d.h. das Ausbildungsgehalt Ihres Sohnes wird nicht auf seine Hinterbliebenenrente angerechnet.
Für den Bezug Ihrer eigenen Witwenrente hat die Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Sohnes und die Aufnahme der beruflichen Ausbildung keine Auswirkung. Sollte die berufliche Ausbildung Ihres Sohnes jedoch enden und damit die Waisenrentenberechtigung entfallen, könnte dies Auswirkung auf Ihre Witwenrente haben, da sich dann der Freibetrag in Ihrer Witwenrente mindert.
Weitere Informationen finden Sie in der nachfolgenden Broschüre:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=6