Bei der Berechnung der Waisenrente sind keine Zuschläge nach § 307d SGB VI und auch keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen; also nur 12 Monate pro Kind. Die Anrechnung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten ist nach § 249 Abs. 8 S. 1 SGB VI ausgeschlossen, weil bei der Witwerrente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dieselben Kinder bereits Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI zu berücksichtigen sind.
Die Zahlung von Zuschlägen nach § 307d SGB VI ist in der Waisenrente ausgeschlossen, weil am 30.06.2014 kein Anspruch auf diese Rente bestand.