Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden ermittelt, indem die Beitragsbemessungs-grundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB 6).
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflich-tigen Einnahmen nach §§ 162 ff. SGB 6 (§ 161 Abs. 1 SGB 6.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-grenze (Anlagen 2, 2a zum SGB 6) zu berücksichtigen (§ 157 SGB 6).
Das Durchschnittsentgelt ergibt sich aus der Anlage 1 zum SGB 6. Es errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung und wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 69 Abs. 2 SGB 6).
Einfacher beim Beitrag von "Schiko".
Bei ausländischen Beiträgen wird ebenso verfahren.
Prüfen können Sie dies, in dem Sie eine vollständige (mit Anlagen) Rentenauskunft bei Ihrer DRV beantragen.