Unmittelbar Zulagenberechtigt ist, wer pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Nur während der Kindererziehungszeit (bei Geburten nach dem 31.12.1991 für die ersten drei Jahre) besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die reine Kinderberücksichtigungszeit ist keine Pflichtbeitragszeit. Damit besteht auch keine unmittelbare Zulagenberechtigung für diese Zeiträume. Zu beachten ist jedoch, dass sich der Zeitraum der Kindererziehungszeit entsprechend verlängert, falls gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden, für die jeweils ein Anspruch auf Kindererziehungszeiten besteht.