In der Regel informieren die Rentenversicherungsträger den Versicherten bei ausgesetzten Verfahren über die Möglichkeit eines Antrages beim Familiengericht. Der Rentenversicherungsträger stellt selbst keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Übrigen werden die Familiengerichte von Amts wegen ohnehin bis zum 31.08.2014 die ausgesetzten Verfahren wieder aufnehmen.