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Experten-Antwort

Wiederbeantragung Halbwaisenrente

von Claudia24.07.2017 | 17:22
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Hallo zusammen, mein Sohn, 17 Jahre bezieht eine Halbwaisenrente und wird am 06.08.2017 volljährig. Mittlere Reife hat er im Juli 2017 erreicht und geht am 01.04.2018 zur Bundeswehr. Vorherige Einplanung seitens der Bundeswehr ist nicht möglich.Dort erfolgt dann eine dreimonatige militärische Grundausbildung mit nachfolgender 21 monatiger ziviler Ausbildung zum Feinwerkmechaniker. Daran erschließt sich eine Verwendung als Soldat auf Zeit....... Der Halbwaisenrentenbezug ist m.E. mit Volljährigkeit erloschen. Kann er ab 01.04.2018 wieder aufgenommen werden? Eventuell für die Gesamtdauer der zivilen Ausbildung? Ist die Wiederaufnahme evtl. von der zukünftigen Besoldung abhängig? Ich freue mich auf hilfreiche Antworten, Dank dafür im voraus! LG Claudia

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

Anspruch auf Waisenrente besteht für Ihren volljährigen Sohn nur soweit und solange er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Dies kann auch eine Schul- oder Berufsausbildung bei der Bundeswehr sein. Da diese je nach Laufbahn, Vorbildung und Einsatzgebiet sehr unterschiedlich durchgeführt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, für welche Zeiträume je nach Ausbildungsausgestaltung ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Auf den Verdienst kommt es dabei nicht an. Die Einkommensanrechnung für Waisen ist zum 01.07.2015 weggefallen.

Für eine Übergangzeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht ebenfalls ein Waisenanspruch. Da die Übergangszeit für Ihren Sohn voraussichtlich länger als die gesetzlich festgelegte Übergangszeit ist, endet der Waisenrentenanspruch zunächst im August 2017. Es ist dabei auch unerheblich, dass die Bundeswehr Ihren Sohn vorher nicht einplanen konnte.

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7 Antworten

W*lfgangam 24.07.2017 | 18:35
Hallo Claudia, zumindest spielt das Einkommen/Besoldung bei Waisenrente an Volljährige keine Rolle mehr, die Hinzuverdienstgrenze wurde abgeschafft. Bei der Frage der 'zivilen Ausbildung' als Grundvoraussetzung für die Waisenrente mache ich mal ein kleines Fragezeichen dran, die geforderte Ausbildung könnte aber durchaus zutreffend sein: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Gruß w. PS: Natürlich Antrag nach R0615: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… dann stellen/vor Ort aufnehmen lassen und abwarten - wenn es 'kriegsentscheidend' sein sollte, schildern Sie der DRV die genauen Umstände und warten die schriftliche Rückantwort ab.
Claudiaam 24.07.2017 | 19:28
Vielen Dank für diese Einschätzung, oibwohl......in den 7 Monate zwischen Schule und Ausbildungsbeginn entfällt die Waisenrente und danach wird sie ggf. wieder aufgenommen obwohl ein sehr gutes Einkommen erzielt werden würde.....oder habe ich einen Denkfehler? LG Claudia
Herz1952am 24.07.2017 | 19:52
Hallo Claudia, beachten Sie auch bitte diesen Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… Demnach würde Halbwaisen-Rente bei Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr gezahlt.
Herz1952am 24.07.2017 | 19:57
Ergänzung: Die Rente müsste auch während der Zeit zwischen Schule und Ausbildung gezahlt werden. Kürzlich war eine Frage, ob zwischen Schule und Ausbildung gezahlt wird (Ferien). Wird gezahlt. Wenn bisher nur bis Ende Schule bescheinigt, dann sollte ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Ansonsten hat W*lfgang bereits geantwortet über die Vorgehensweise.
Schadeam 24.07.2017 | 19:55
Ja, wenn das was er dann macht als Ausbildung zu sehen ist. Das lässt sich aber direkt mit der Sachbearbeitung klären, bis April 2018 ist da ja Zeit genug. Und lebensnotwendig wird die Waisenrente ja nicht sein, wenn er als Berufssoldat Geld bekommt.
W*lfgangam 24.07.2017 | 19:58
Hallo Claudia, richtig, die Waisenrente kann nur überbrückend für 4 Monate bis zur nächsten Ausbildung gezahlt werden - mit Erreichen des 18. Lbj. ist daher Schluss und Neuzahlung erst ab Beginn der neuen Ausbildung/bis dahin fällt die Waisenrente komplett aus. Nochmals, Einkommen ist danach ohne Bedeutung, die Waisenrente wird trotzdem voll gezahlt. Der zuletzt geltende Freibetrag von rd. 480 EUR/West ist ohne Bedeutung, die Beschränkungen/Anrechnungsvorschriften wurden bereits zum 01.07.2015 aufgehoben ...Ihr Sohnemann kann (übertrieben) Mio. im Monat verdienen, die Waisenrente wird trotzdem gezahlt. Nein, Sie haben keinen Denkfehler, denn die Einkünfte waren 'früher' auf die Waisenrente für Volljährige anzurechnen – unglaublich, aber das hat sich geändert (die Fallzahlen waren zu gering und der Verwaltungsaufwand zu hoch, um das /Kürzung der Rente ./. in Relation zu den damit verbunden Einsparungen zu rechtfertigen). Gruß w.
Claudiaam 24.07.2017 | 20:44
Vielen Dank für die vielen Antworten....sie waren eine große Hilfe!! LG Claudia
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