Hallo Claudia,
Anspruch auf Waisenrente besteht für Ihren volljährigen Sohn nur soweit und solange er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Dies kann auch eine Schul- oder Berufsausbildung bei der Bundeswehr sein. Da diese je nach Laufbahn, Vorbildung und Einsatzgebiet sehr unterschiedlich durchgeführt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, für welche Zeiträume je nach Ausbildungsausgestaltung ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Auf den Verdienst kommt es dabei nicht an. Die Einkommensanrechnung für Waisen ist zum 01.07.2015 weggefallen.
Für eine Übergangzeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht ebenfalls ein Waisenanspruch. Da die Übergangszeit für Ihren Sohn voraussichtlich länger als die gesetzlich festgelegte Übergangszeit ist, endet der Waisenrentenanspruch zunächst im August 2017. Es ist dabei auch unerheblich, dass die Bundeswehr Ihren Sohn vorher nicht einplanen konnte.