Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEventuell kommen bei Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Diese werden jedoch nur dann erbracht, wenn sich Ihr Gesundheitszustand bis zum Wegfall Ihrer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit so gebessert hat, dass durch Maßnahmen der Beruflichen Rehabilitation eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann, und somit eine Weitergewährung der Rente nicht mehr erforderlich ist.
Einen "2-Jahres-Plan" gibt es nicht.
Sie sollten sich mit dem für Sie zuständigen RV-Träger in Verbindung setzen und sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Beruflich Rehabilitation beraten lassen.
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