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Wiedereintritt nach Austritt ? Selbstständiger

von Handwerksmeister S08.10.2020 | 17:21
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich bin selbständiger Handwerker, habe meine 18 Jahre Pflichtbeitrag in die Rentenversicherung einbezahlt und mich dann befreien lassen. Das liegt etwa 15 Jahre zurück. Frage: Kann ich wieder zurück in die Rentenversicherung, Beiträge freiwillig einzahlen, eventuell sogar nachzahlen? Mit freundlichem Gruß M. Schulte

2 Antworten

W°lfgangam 08.10.2020 | 19:39
Hallo Handwerksmeister S, ein 'Wiedereintritt' in die DRV ist jederzeit möglich, sofern Sie neben der befreiten Handwerkertätigkeit parallel einen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen ...sei’s auch nur ein (versicherungspflichtiger) Minijob im Betrieb des Kumpels nebenan, um ihn mit Ihrem Wissen zb. in der Buchhaltung zu Unterstützen/oder das Lager zu fegen ;-) Die Option der freiwilligen Versicherung steht Ihnen natürlich auch offen, hier ist der Einstieg jederzeit möglich. Aktuell können Sie noch für Januar 2020 zurück freiwillige Beiträge nachzahlen (Option für 2020 gilt bis 31.03.2021, dann ist die Einzahlungs- bzw. Antragsmöglichkeit für 2020 abgelaufen). Eine Nachzahlung für die Rentenlücken der Vergangenheit ist nicht möglich! Wahlweise steht Ihnen jeder freiwillige Beitrag von 83,70 - 1.246,20 € mtl. offen. Über Sinn/Unsinn dieser Aktion /was will ich damit rentenrechtlich erreichen /steuerliche Komponente ggf. interessant, sollten Sie sich beraten lassen. Für die Rente = nächste Beratungsstelle, für die Steuer = Ihr Steuerberater. Gruß w.
Exteamam 09.10.2020 | 12:35
Sehr geehrter Herr Schulte, eine Rückkehr in die Pflichtversicherung als Handwerker ist nach der Befreiung von der Versicherungspflicht solange nicht mehr möglich, solange sie dieselbe Tätigkeit ausüben. Sollten Sie Ihre Handwerksbetrieb aufgeben, in der Handwerksrolle gelöscht werden und mit einem neuen Betrieb wieder eingetragen werden, tritt eine neue Pflichtversicherung ein, für die eigenständig eine neue Befreiung beantragt werden muss. Ansonsten sind Sie auch während einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gehindert, gleichzeitig pflichtversichert zu sein bzw. sich freiwillig zu versichern. So kann dann eine Pflichtversicherung auch auf einem Mnijob beruhen. Wir raten Ihnen, im Rahmen einer Beratung Ihren bisherigen Versicherungsstatus zu betrachten und sich ggf. über weitere Absicherungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Zu den Absicherungsmöglichkeiten gehört bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auch eine Nachzahlung von Beiträgen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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