Hallo V., aufgrund der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung und des damit verbundenen ersatzlosen Wegfalls des Zuordnungskriteriums "Arbeiter" beziehungsweise "Angestellter" war für die verbindliche Zuordnung eines Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger die Schaffung eines gesonderten Verteilungsverfahrens erforderlich. Dieses Verfahren bestimmt, wonach insbesondere die neu vergebenen Versicherungsnummern nach der dort festgelegten Quote den Rentenversicherungsträgern zugeordnet werden. Es gibt allerdings nach wie vor Besonderheiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die die Zuständigkeit des Trägers der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See) bedingen und somit die branchenbezogene Zuständigkeiten nicht völlig aufgegeben wurden. Wie „Magnus“ aber bereits ausführte, gibt es gewisse Quoten, die eingehalten werden müssen, so dass auch manchmal eine Zuordnung unabhängig von der jeweiligen Branche und Tätigkeit erfolgt.