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Experten-Antwort

Wieviele Gutachten zu einer Krankheit

von Anton Maier13.07.2017 | 17:10
1447 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unmittelbar nach meinem Antrag auf EU Rente bekam ich die Aufforderung zu zwei Gutachtern zu gehen. Zu beiden von mir genannten Krankheitsbereichen. Soweit so gut. Beide Gutachten liegen der BfA nun vor. Das eine Gutachten (Kardiologisch) sagt dass ich arbeitsfähig bin - das andere Gutachten (Psychologisch) sagt dass ich unbefristet erwerbsunfähig bin. Beides ist so wie ich es erwartet habe und wie es auch ist. Nun (6 Monate nach Antragsstellung) bekomme ich die Aufforderung zu einem weiteren Gutachter zu gehen - Psychologe. Eine Begründung warum man noch ein Gutachten zu diesem Thema haben will wird nicht genannt. Fragen: - Muss ich dieses Gutachten machen lassen - ohne dass es eine Begründung gibt? - Was passiert wenn ich es ablehne dieses Gutachten zu machen? - Wenn dieses Gutachten zu gegenteiligem Ergebnis wie das erste kommt. Was dann? 1:1=? - Darf die BfA so lange Gutachten anfordern bis das gewünschte Ergebnis vorliegt? - Gibt es ein Limit für die Anzahl der Gutachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Maier,

welche und wie viele Gutachten für die Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsminderung nötig sind, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

Sofern die vorhandenen Gutachten keine abschließende Entscheidung zulassen, können und müssen weitere Gutachten eingeholt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, den Termin bei dem weiteren Gutachter wahrzunehmen.

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21 Antworten

Fälschungam 13.07.2017 | 17:18
Sie scheinen da auf einen Betrüger hereingefallen zu sein. Es gibt keine BfA mehr.
zyam 13.07.2017 | 17:34
Sie schreiben ja selbst, dass die beiden Gutachten unterschiedlich ausgefallen sind. Nun will die DRV durch ein weiteres Gutachten feststellen, welches der vorherigen Gutachten wohl mehr Gewicht hat. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen Sie der Einladung zum Gutachten nachkommen, ansonsten kann der Antrag abgelehnt werden.
Amorisam 13.07.2017 | 17:45
Mitwirkung Unter Mitwirkung im sozialrechtlichen Sinne ist vor allem zu verstehen, dass derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder schon erhält, sich aktiv bei der Klärung des Sachverhalts beteiligt, wenn im Verwaltungsverfahren die Leistungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Der Sozialleistungsträger hat u. a. darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I) und das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt wird (§ 9 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Mit diesem gesetzlichen Anliegen verknüpft ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), nach dem die Behörde verpflichtet ist, den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Eine Pflicht zur Mitwirkung des/der Versicherten ergibt sich nur, wenn dies durch Rechtsvorschriften der §§ 60 bis 65 SGB I - Allgemeines besonders vorgesehen ist. Für den Bereich Sozialmedizin besonders von Bedeutung ist die Vorschrift des § 62 SGB X. Danach hat derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind; sie müssen außerdem zumutbar sein. Auf Seiten der Antragsteller gilt auch in diesem Zusammenhang das Recht der freien Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass ein Antragsteller im Einzelfall über Notwendigkeit und Risiken einer diagnostischen Maßnahme aufzuklären ist; vorgesehene diagnostische Maßnahmen oder Untersuchungen nur durchgeführt werden können, wenn diesen zugestimmt wurde. In welchen Fällen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht bestehen, hat der Gesetzgeber in § 65 SGB I (Grenzen der Mitwirkung) festgelegt. Ausdrücklich dürfen solche Behandlungen und Untersuchungen abgelehnt werden, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Die unberechtigte Verweigerung erforderlicher Mitwirkungshandlungen kann - wenn die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert wird - zur Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen führen (§ 66 SGB I). Wird eine unterbliebene Mitwirkung später nachgeholt, so kann der Leistungsträger – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Sozialleistung bewilligen (§ 67 SGB I).
Schadeam 13.07.2017 | 17:53
Mein Vorschlag wäre, dass die "BfA" das Ergebnis auswürfelt. Liegt ne gerade Zahl oben hat der Kardiologe gewonnen und die Rente wird abgelehnt. Liegt ne ungerade Zahl oben gewinnt der Psychodoc und Sie kriegen Rente. Wäre Ihnen diese Entscheidungsvariante lieber? Oder wollen Sie die Rente nach dem Motto: "der Maier Anton will Rente, wenn er nicht krank wäre hätte er keinen Antrag gestellt, darum bekommt er die Rente egal was die Ärzte dazu sagen".
Anton Maieram 13.07.2017 | 17:59
Zitat von zy anzeigenausblenden
Die beiden Gutachten betreffen vollkommen verschiedene Krankheiten. Es wird nun ein weiteres Gutachten zu einer Krankheit angefordert zu der es bereits ein Gutachten gibt!! Darf die BfA (DRV) zu einer Krankheit mehrere Gutachten anfordern? Solange bis das gewünschte Ergebnis (arbeitsfähig) vorliegt? Beide jetzt vorliegenden Gutachten wurde von der DRV beauftragt - keine privaten Gutachten.
Anton Maieram 13.07.2017 | 17:59
Zitat von zy anzeigenausblenden
Die beiden Gutachten betreffen vollkommen verschiedene Krankheiten. Es wird nun ein weiteres Gutachten zu einer Krankheit angefordert zu der es bereits ein Gutachten gibt!! Darf die BfA (DRV) zu einer Krankheit mehrere Gutachten anfordern? Solange bis das gewünschte Ergebnis (arbeitsfähig) vorliegt? Beide jetzt vorliegenden Gutachten wurde von der DRV beauftragt - keine privaten Gutachten.
Anton Maieram 13.07.2017 | 18:04
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Ich möchte Rente weil ich wegen EINER Krankheit erwerbsfähig bin. Reicht es nicht wenn man eine Krankheit hat ? Müssen alle Krankheiten gleichzeitig die Erwerbsunfähigkeit begründen? Wenn ich die zweite Krankheit nicht genannt hätte gäbe es dazu kein Gutachten und die Entscheidung wäre 1:0 - also erwerbsunfähig - ist das so?
Amorisam 13.07.2017 | 18:20
" Darf die BfA (DRV) zu einer Krankheit mehrere Gutachten anfordern?" Natürlich das die DRV das. Und zwar im besonderen wenn das erste Gutachten in sich widersprüchlich ist und/oder andere der DRV bereits vorliegende med. Facharztberichte z.b. die ihrer behandelnden ( Fach)Ärzte was ganz anderes aussagen. Wie sollte der med. Dienst sonst zu einer Entescheidung kommen. p.s. : Und sie sind ganz sicher nicht bei einem Psycholgen ( weil das keine Ärzte sind ! ) sondern von einem Psychiater begutachtet worden und werden dies auch bei neuen Gutachten ! Die Unterschiede Psycholige und Psychiater sollten ihnen aber eigentlich bekannt sein... https://dgbs.de/fuer-betroffene/psychiater-psychologe-etc/
Genervteram 13.07.2017 | 18:15
Mein Vorschlag wäre, dass die "BfA" das Ergebnis auswürfelt. Liegt ne gerade Zahl oben hat der Kardiologe gewonnen und die Rente wird abgelehnt. Liegt ne ungerade Zahl oben gewinnt der Psychodoc und Sie kriegen Rente. Wäre Ihnen diese Entscheidungsvariante lieber? Oder wollen Sie die Rente nach dem Motto: "der Maier Anton will Rente, wenn er nicht krank wäre hätte er keinen Antrag gestellt, darum bekommt er die Rente egal was die Ärzte dazu sagen".
Ich möchte Rente weil ich wegen EINER Krankheit erwerbsfähig bin. Reicht es nicht wenn man eine Krankheit hat ? Müssen alle Krankheiten gleichzeitig die Erwerbsunfähigkeit begründen? Wenn ich die zweite Krankheit nicht genannt hätte gäbe es dazu kein Gutachten und die Entscheidung wäre 1:0 - also erwerbsunfähig - ist das so?
Sie können hier im Forum so viel lamentieren wie Sie wollen. Wenn Sie nicht zum Gutachter wollen, teilen Sie das Ihrem Rententräger mit einer guten Begründung mit. Dieser wird Ihnen dann mitteilen, ob Sie das Gutachten machen lassen müssen, wovon auszugehen ist, oder nicht. Alle Spekulationen hier im Forum werden Ihnen nichts nutzen!
Amorisam 13.07.2017 | 18:40
Die DRV braucht auch einem auch noch so eindeutigem Gutachten N I C H T folgen ! Der med. Dienst der DRV entscheidet bezüglich einer EM-Rente autark nach A L L E N über Sie vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Das Gutachten ist nur ein TEIL des ganzen...
Anton Maieram 13.07.2017 | 18:37
Ich möchte meine Frage präzisieren: Es liegt ein von der DRV in Auftrag gegebenes Gutachten von einem Psychiater vor. Dieses sagt eindeutig "dauerhaft erwerbsunfähig ohne Aussicht auf Änderung". Darf die DRV ohne Angabe von Gründen eine zweites Gutachten fordern? Wenn das zweite Gutachten zum Ergebnis "arbeitsfähig" kommt - was dann? 1:1=?
Amorisam 13.07.2017 | 18:48
Sie müssen nicht denken " Oh jetzt kriege ich ja die EM-Rente , weil das Gutachten so eindeutig ist und das aussagt " . Dem ist nicht so...
Amorisam 13.07.2017 | 19:22
Ja die DRV darf ein zweites, ein drittes oder wie viel auch immer Gutachten in Auftrag geben ( es gibt kda ein Limit ! ) ohne Angabe von Gründen wenn dies zur Entscheidungsfindung bezüglich EM-Rente beiträgt. Ich hatte selbst 2 psychiatrische Gutachten in meinem EM-Rentenverfahren - eben weil das erste Gutachten allen anderen ärztlichen Unterlagen vollkommen widersprach. Auch das ist nichts ungewöhnliches. 2 Psychaiter - 2 Meinungen. Ist eben nichts messbar in Laborwerten oder Röntgenbildern etc. wenn Sie so wollen und somit reine subjektive Einschätzungssache des jeweiligen Arztes. Und ja , wenn das zweite Gutachten sagt das sie voll erwerbsfähig sind steht es wenn Sie so wollen 1 zu 1 was die Gutachten betrifft. Aber dann hat der med. Dienst der DRV die finale Entscheidung zu treffen welchem Gutachten gefolgt wird. Wenn Sie dann mit der Entscheidung der DRV nicht einverstanden sind legen Sie Widerspruch ein - was dann ein weiteres Gutachten zur Folge haben dürfte - wie bei mir z.b.
zyam 13.07.2017 | 19:20
Nur weil das psychiatrische Gutachten Sie als Erwerbsunfähig beurteilt, ist die DRV nicht verpflichtet, diesem Gutachten zu folgen. Zur Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit müssen alle Faktoren berücksichtigt werden, damit daraus ein Gesamtbild über Ihren körperlichen und seelischen Gesamtzustand entsteht. Und deshalb kann die DRV auch weitere Gutachter beauftragen. Und Sie können diese Begutachtungen ablehnen und mit den Folgen der Ablehnung leben. Was ein Psychiater so beurteilt muss ein anderer Psychiater nicht teilen. So ist das nun mal mit Gutachten, die sind immer auch etwas subjektiv.
Amorisam 13.07.2017 | 19:48
Das kann man durchaus so sehen. Aber ob in ihrem konkreten Einzelfall das so zutrifft ? - keine Ahnung. Aber es wäre sicher für die DRV ein leichtes so eine Begründung anzuführen. z.b. wie ich schon schrieb das das erste Gutachten stark abweichend von allen anderen ärztlichen Unterlagen ist, in sich nicht schlüssig ist, Fehler enthält und so weiter und so weiter und somit keine Entscheidung zur Rente derzeit möglich ist. Nur verzögern Sie mit so einer Forderung nach Begründung das ganze Verfahren und ich denke sie wollen doch schnellstmöglich eine Entscheidung haben oder nicht ?
W*lfgangam 13.07.2017 | 19:55
...was zumindest berechtigte Zweifel des med. Dienstes der DRV vermuten lässt, ob nicht doch (k)eine EM vorliegt, aber noch nicht eindeutig erscheint. Zur Absicherung daher eine 2. Meinung. Insofern sehe ich das positiv, dass der EM-Antrag nicht gleich abgelehnt worden! Käme es dann doch dazu, geht Anton Meier eben den Rechtsweg/Widerspruch/Klage und lässt auf diesem Weg ein 3./4. Gutachten erzwingen, was dann hoffentlich das EM-Verfahren zum Abschluss bringt - positiv wie negativ für ihn. Ein 'Limit' selbst ist nur in der Verfahrensdauer zu sehen, wenn die Entscheidungen offensichtlich in der Luft hängen - für die 'Beweisaufnahme'/der zur Entscheidung notwendigen Unterlagen ist das 'dehnbar' ...was nicht heißt, dass die DRV solange rumdocktern lässt, bis ihr das (ablehnende) Ergebnis passt - der Gedanke ist Blödsinn, da die Ergebnisse gerichtsfest nachprüfbar sind und das 'richtige' zuerst angestrebt wird. Gruß w.
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