Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Gundula F.,
bei einer Witwenrente nach "altem" Recht wird unter anderem Arbeitseinkommen angerechnet, nicht jedoch Vermögenseinkommen.
Arbeitseinkommen liegt vor, wenn Sie steuerrechtlich Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. Die Prüfung, ob die Einkünfte aus der Veräußerung Ihres Betriebes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Vermögenseinkommen zu werten sind, nimmt das Finanzamt vor (§ 16 Einkommensteuergesetz). Im Einkommensteuerbescheid werden diese Einkünfte dann auch entsprechend bezeichnet. Der Rentenversicherungsträger stellt regelmäßig auf die steuerrechtliche Feststellung des zuständigen Finanzamtes ab.
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