Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEntscheidend ist, ob während des EM-Rentenbezuges noch eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
War das nicht der Fall, resultiert die Abfindung ausschließlich aus der vor Rentenbeginn ausgeübten Beschäftigung. Eine Anrechnung erfolgt dann nicht.
Wie schon erwähnt, wenn die Abfindung für die Beschäftigung vor der Rente war, ist sie kein schädliches Einkommen.
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