In der ersten Förderungsphase des Gründungszuschusses wird nur das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt angerechnet. Also genau so wie bisher während des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Es dürfte sich allein wegen des Wechsels von Arbeitslosengeld in Gründungszuschuss also keine Änderung der Hinzuverdienstberechnung ergeben.
Wenn Sie in der zweiten Förderungsphase nur noch 300 Euro (Leistung zur sozialen Sicherung) als Gründungszuschuss erhalten, wird dieser Betrag als Einkommen angesetzt.
Die (künftigen) Einkommen aus der Selbständigkeit kommen dann noch dazu und erhöhen den Hinzuverdienst.