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Experten-Antwort

Wird Verkauf der Eigentumswohnung als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente angerechnet

von Sonne03.03.2019 | 10:01
1635 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, mein Mann und ich wollen unsere Eigentumswohnung verkaufen. Muss ich als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente das wie ein Hinzuverdienst angeben? Bei meiner Abfindung vom Arbeitgeber war das letztes Jahr der Fall. VG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.03.2019 | 10:23

Hallo Sonne,

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung zählen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht als Hinzuverdienst.

Etwas anderes gilt nur, wenn man gewerblich Wohnungen vermietet. Dann würden aber auch diese Einnahmen vom Finanzamt als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft bewertet werden.

5 Antworten

Klugpuperam 03.03.2019 | 11:10
Grundsätzlich nicht. Wenn die ETW nur kurz gehalten wurde und der Erlös als Spekulationsgewinn gilt, dann könnte es anders aussehen. Müsste man im Zweifel erfragen.
Mondam 03.03.2019 | 11:37
Nein, musst du überhaupt nicht erwähnen und das geht der DRV nichts an. Ausnahme wäre wenn die Wohnung vermietet wäre. Und im übrigen ist meine damalige Abfindung (ca. 100.000 Euro) nicht als Hinzuverdienst angerechnet worden.
Schorscham 03.03.2019 | 12:00
Es gibt Ausnahmen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Zitat: "Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016). (Zitat ende!) MfG
Sonneam 03.03.2019 | 13:35
Hallo, ich muss noch ergänzen, dass die Wohnung ca. 20 Jahre vermietet wurde, also nicht von uns selbst bewohnt wurde.
Danielaam 03.03.2019 | 16:46
Dein zu versteuernder Gewinn wird als Einnahme gerechnet
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