Hallo Ratlos,
die Regelung des § 90 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, wonach Witwen,Witwer und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten haben, ist weiterhin in Kraft. Vorrangig sind hier jedoch neu erworbene Renten-, Unterhalts-oder Versorgungsansprüche aus der letzten Ehe anzurechnen. Berechnungsbeispiele sind auch in der Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten auf den Seiten 16 bis 18 dargestellt. Die Broschüre finden Sie im Internet unter "www.deutsche-rentenversicherung.de" unter Formulare und Publikationen in der Rubrik Info-Broschüren Rente.