Auch für Deutschland und Österreich gelten die Bestimmungen des Europäischen Rechts. Dieses sind die sogenannten EWG-Verordnungen (Nr. 1408/71 und Nr. 574/72). Danach sind für den Erwerb eines Rentenanspruchs auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Allerdings zahlt jeder Staat eine Rente nur aus den in diesem Staat zurückgelegten Zeiten, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht. Eine Leistungsverpflichtung KANN jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn Versicherungszeiten von weniger als 1 Jahr zurückgelegt worden sind.
Das bedeutet, dass der österreichische Rentenversicherungsträger zur Feststellung des Anspruchs auf Witwenrente grundsätzlich auch die nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat.
Nach Ihren Schilderungen gehen wir davon aus, dass zumindest in Deutschland ein Anspruch auf Witwenrente bestehen müsste. Sollte die Ehe nicht mindestens 1 Jahr angedauert haben, könnten sich Besonderheiten ergeben.
Da Leistungen nur auf Antrag erbracht werden, sollte Ihre Mutter – auch in dieser schweren Zeit – umgehend, einen Witwenrentenantrag stellen. Wenn sie in Österreich wohnt, ist der österreichische Rentenversicherungsträger und wenn sie in Deutschland wohnt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes der richtige Ansprechpartner. Die im jeweils anderen EU-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten sind dabei anzugeben. Dieser Rentenantrag gilt dann als Witwenrentenantrag in beiden Ländern. Der zuständige Rentenversicherungsträger leitet das Verfahren im anderen Staat ein.