Sie hätten, unter Vorbehalt der Prüfung der sogenannten „Versorgungsehe“ und vor der Einkommensanrechnung, einen Anspruch auf die Große Witwenrente (55%). Das Vorliegen der Versorgungsehe wird bei einer Ehedauer von unter einem Jahr grundsätzlich unterstellt. Diese Unterstellung kann im Einzelfall widerlegt werden. Insbesondere folgende "besonderen Umstände" sprechen gegen eine Versorgungsehe: plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Arbeits-/Verkehrsunfall, Verbrechen, Infektionskrankheit), Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung / Pflege des anderen Ehegatten / Lebenspartners, wenn der Tod des Ehegatten / Lebenspartners auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war, die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei der Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft nicht vorhersehbar, Vorhandensein gemeinsamer leiblicher (minderjähriger) Kinder bzw. Schwangerschaft oder Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen. Im Einzelfall muss auch die Bewertung und Gewichtung verschiedener Aspekte vorgenommen werden und dies ist von Amts wegen zu ermitteln. Der Hinterbliebene hat die besonderen Umstände für die Widerlegung der Vermutung darzulegen und zu beweisen.