Zunächst einmal gilt:
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV).
Der Witwenrentenbescheid enthält Ausführungen dazu, was im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung zu tun ist (Mitteilungspflichten) und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können (Anrechnung von Einkünften, Freibetragsregelung etc.). Unerheblich ist dabei, dass die Betreuung nur für ein Jahr geplant ist.