Ausgehend von der Annahme, dass Ihre Frau erst kürzlich verstorben ist, Sie keine Erklärung über die weitere Anwendung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben und dass bei Ihnen aufgrund Ihres Alters und der angegebenen Dauer der Ehe das Übergangsrecht (weitgehende Anwendung des vor 01.01.2003 geltenden Rechts) zur Anwendung kommt, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die ersten 3 Monate nach dem Tod Ihrer Frau steht Ihnen die Rente mindestens in Höhe der bisherigen Rente Ihrer Frau zu – ein Einkommen ist in dieser Zeit unschädlich. Ab dem 4.Monat nach dem Tod beträgt die Witwerrente nur noch 60 % der Rente der Verstorbenen. Für die Einkommensanrechnung wird Ihre Bruttorente pauschal um 13 % gekürzt (sofern diese vor 2011 begonnen hat; bei einem Rentenbeginn ab 2011 Kürzung um 14%) und dem derzeit gültigen Freibetrag von 725,21 EUR gegenübergestellt. Von dem sich danach ergebenden Betrag werden 40 % auf Ihre Witwerrente angerechnet, d.h. es tritt ein sogen. „Ruhen“ der Rente ein.
Da die genauen Werte nicht bekannt sind, möchten wir Ihnen diese Berechnung mit fiktiven Werten erläutern: davon ausgehend, dass die Bruttorente Ihrer Frau 300,00 EUR betragen hat, beträgt die Witwerrente ab dem 4.Monat nur noch 180,00 EUR. Bei einer Annahme, dass Ihre eigene Rente brutto 1370,00 EUR beträgt, ist für die Einkommensanrechnung eine Rente von 1191,90 EUR zugrunde zu legen (1370,00 – 13 %). Der Freibetrag von 725,21 EUR wird somit um 466,69 EUR überschritten. Die Witwerrente ruht in Höhe von 40 % dieses (überschreitenden) Betrages: 466,69 EUR x 40 % =186,68 EUR. Da dieser Betrag bereits höher als die errechnete Brutto-Witwerrente ist, ergibt sich kein zahlbarer Betrag.
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