Die Witwenrente wird grundsätzlich aus den vom Verstorbenen zurückgelegten Zeiten berechnet. Handelt es sich bei den 600 € Rentenanspruch um die Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung, ist bereits eine Zurechnungszeit mit berücksichtigt.
Die kleine Witwenrente (vor Vollendung des 45. Lebensjahres, ohne Kind und nicht erwerbsgemindert) errechnet sich dann aus 25 % der 600 €. Die große Witenrente beträgt 55 % von 600 €.
Enthält der angeführte Rentenanspruch keine Zurechnungszeit, weil beispielsweise nur die bisher zurückgelegten Zeiten berücksichtigt wurden, ist die Witwenrente mit einer Zurechnungszeit zu berechnen.