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Witwenrente

von sandra06.05.2008 | 09:07
1428 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich (weiblich und verheiratet) werde vermutlich eine Rente von 1.800 Euro mit 65 Jahren erhalten. Nun habe ich gehört, daß ich keinen Anspruch auf Witwenrente hätte - falls mein Mann vor mir versterben würde - da meine eigene Rente zu hoch wäre. Wäre meine eigene Rente niedriger als 1.600 Euro, würde ich offenbar einen gewissen Betrag an Witwenrente bekommen. Stimmt das wirklich?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.05.2008 | 10:03

Den Beiträgen von Rosanna und dem Hinweis von no name wird zugestimmt und beantworten die Fragen von sandra. Deswegen sehen wir von eigen und weiteren Ausführungen ab.

7 Antworten

Sandraam 06.05.2008 | 09:26
Vielen Dank, Rosanna, für Ihre Antwort. Heißt das konkret, daß auf jeden Fall - egal wie hoch meine eigene Rente wäre - Witwenrente an mich gezahlt werden würden? Wenn ich das richtig verstanden habe, dann mit 40% Abschlag von der Rente meines Mannes, oder?
Rosannaam 06.05.2008 | 09:44
Ich möchte es an einem simplen Beispiel erläutern (nehme irgendwelche fiktiven Beträge): Netto-Einkommen der Witwe = 1600,- € Witwenrente = brutto 600,- € Freibetrag (West) 693,53 € Der Freibetrag wird um (1600,- ./. 693,53 =) 906,47 € ÜBERSCHRITTEN. 40 % von 906,47 = 362,59 €. Die Witwenrente von 600,- € wird um diese 362,59 € gekürzt, so dass nur noch brutto 237,41 € (statt 600,- €)Witwenrente gezahlt werden. Davon gehen dann noch KV- und Pflegebeiträge ab. Ist die Witwenrente im Beispielsfall aber tatsächlich niedriger (z.B. 200 €), kann es zum NULL-Zahlbetrag kommen. So hatte ich das gemeint. MfG Rosanna.
Rosannaam 06.05.2008 | 09:18
Hallo Sandra, nein, der Betrag von 1.600,- € stimmt auf keinen Fall! Übersteigt das Netto-Einkommen der Witwe den Freibetrag von zur Zeit 693,53 € (West) oder 609,58 € (Ost), werden 40 % des übersteigenden Betrages an der Witwenrente abgezogen. Ist die W-Rente sehr niedrig, kann es so auch zu einem Null-Zahlbetrag kommen. MfG Rosanna.
Rosannaam 06.05.2008 | 10:10
Hier noch einige Erläuterungen zur Witwenrente: Sie erhalten eine "große" Witwenrente, sofern Sie - das 45. Lebensjahr vollendet haben ODER -ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder für ein behindertes Kind sorgen oder vermindert erwerbsfähig sind Die Rente beträgt 60 Prozent der auf den Todeszeitpunkt berechneten (Brutto-)Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten oder der Rente, die er bereits bezogen hat. Bei einer bereits bezogenen Versicherten-Rente des Verstorbenen sind die bisherigen Entgeltpunkte besitzgeschützt, d.h. die 60 (oder 55) % werden - mindestens - aus den bisherigen Entgeltpunkten berechnet. Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwenrente nicht erfüllt, so erhalten Sie eine "kleine" Witwenrente. Diese Rente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten. Wichtige Änderungen ab 1.1.2002 ! Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht. Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten weniger als 1 Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (so genannte "Versorgungsehe", deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist). Die "große" Witwenrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten. Ist der Versicherte VOR dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die große und die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert. Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwenrente oder Witwerrente geleistet wird. Die "kleine" Witwenrente oder Witwerrente wird nur noch 24 Monate gezahlt. Wichtige Änderungen ab dem Jahr 2012: Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente. MfG Rosanna.
Sandraam 06.05.2008 | 09:56
Vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden - bis auf einen Punkt. Können sie mir bitte noch sagen, wie sich die "Witwenrente brutto" errechnet? Sorry für das nochmalige Nachfragen, aber als Laie geht man leider oder glücklicherweise nicht täglich mit diesen Themen um. Vielen Dank und einen schönen Tag.
no nameam 06.05.2008 | 11:58
Wow! Ausführlicher könnte man es kaum beschreiben! Dennoch darf/muss ich Rosanna in einem Punkt berichtigen: Bei einer großen Witwenrente wegen Kindererziehung ist es unerheblich, ob das Kind einen Anspruch auf Waisenrente hat. Es genügt die Erziehung eines eigenen Kindes ODER eines Kindes des verstorbenen Ehegatten. D. h. auch wenn Sie z. B. ein Kind aus erster Ehe, das noch nicht 18 ist, erziehen, erhalten Sie eine große Witwenrente. Dieses Kind hätte ja keinen Waisenrentenanspruch, da es kein Kind des Verstorbenen ist!
Rosannaam 06.05.2008 | 13:05
Das ist natürlich richtig! Ich muß gestehen: Ich habe den Text aus www.deutsche-rentenversicherung.de >Rente wegen Todes kopiert und stellenweise ergänzt... Deshalb so ausführlich! :-))) Um den ganzen Text zu schreiben, fehlte mir die Zeit. Dadurch ist mir der von Ihnen beschriebene Sachverhalt "durch die Lappen gegangen". Da Sandra allerdings von Altersrente als Einkommen geschrieben hat, bin ich eh davon ausgegangen, dass eine große Witwenrente aufgrund des Alters gezahlt wird. MfG Rosanna.
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