Hallo Corason,
der Aufstockungsbetrag zählt grundsätzlich zu dem Einkommen dazu. In dem von Ihnen angegebenen Urteil hat das Gericht eine anderslautende Entscheidung bezüglich eines Falls nach dem sogenannten "Alten Recht" getroffen. Die Rentenversicherungsträger sind diesem Urteil nur im Einzelfall gefolgt. Ansonsten wird weiterhin nach dem geltenden Gesetz verfahren.