Hallo ch.nellen,
den Beiträgen von „W*lfgang“ und „Batrix“ wird mit folgender Anmerkung zugestimmt:
Was W*lfgang mit „Bedingungen des neuen Hinterbliebenenrechts meinte, war wahrscheinlich die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten auf die nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet und zwar vor Berücksichtigung der Einkommensanrechnung.
Wenn nunmehr insbesondere hohe Vermögenseinkommen bei der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (= neues Recht) zu einem gänzlichen Ruhen dieser Rente führt und die Anrechnung der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten vor Einkommensanrechnung ebenfalls zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten führt, dann kann im extremsten Fall eine vor der Heirat bestehende Absicherung nach der erneuten Auflösung dieser (zweiten) Ehe ganz entfallen.