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Experten-Antwort

witwenrente

von ch.nellen09.10.2014 | 16:44
1408 Ansichten
10 Antworten
ich bin weiblich und seit 6 jahren witwe und beziehe eine witwenrente.jetzt möchte ich wieder heiraten.wie lange wird die witwenrente dann noch gezahlt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.10.2014 | 12:21

Hallo ch.nellen,

den Beiträgen von „W*lfgang“ und „Batrix“ wird mit folgender Anmerkung zugestimmt:

Was W*lfgang mit „Bedingungen des neuen Hinterbliebenenrechts meinte, war wahrscheinlich die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten auf die nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet und zwar vor Berücksichtigung der Einkommensanrechnung.

Wenn nunmehr insbesondere hohe Vermögenseinkommen bei der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (= neues Recht) zu einem gänzlichen Ruhen dieser Rente führt und die Anrechnung der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten vor Einkommensanrechnung ebenfalls zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten führt, dann kann im extremsten Fall eine vor der Heirat bestehende Absicherung nach der erneuten Auflösung dieser (zweiten) Ehe ganz entfallen.

9 Antworten

GroKoam 09.10.2014 | 18:22
So lange Du weiblich bleibst.
W*lfgangam 09.10.2014 | 18:53
Hallo ch.nellen, der Anspruch endet mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Als Hochzeitsgeschenk der Rentenversicherung erhalten Sie eine Abfindung der Witwenrente, diese beträgt 24 Monatsrenten (aus dem Durchschnittsbetrag der letzten 12 Monate ermittelt). Dafür ist ein formloser Antrag erforderlich, legen Sie in der nächsten Beratungsstelle die Heiratsurkunde vor (bei Außer-DRV-Beratungsstellen auch die letzte Anpassungsmitteilung/Versicherungsnummer). Der Anspruch auf diese Witwenrente geht mit der Wiederheirat nicht gänzlich verloren. Sollte die neue Ehe enden (Scheidung oder Tod), wird auch gleichzeitig der (ggf. höhere) Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten geprüft - allerdings unter den Bedingungen des seit 2002 geltenden 'neuen' Hinterbliebenenrentenrechts. Gruß w.
Batrixam 09.10.2014 | 20:28
W*lfgang schrieb

Hallo Batrix,

kein Problem - im Büro haben wir doch zz. alle die Rentenpaketpest an den Backen. Ich werde es mir mal in einer ruhigen Minute anschauen/nachlesen, was Experte/in rückgemeldet hat.

Machen Sie Feierabend, sonst werden Sie noch eingeschlossen ;-)

Gruß

w.

Es tut mir leid *rot werd* ich möchte nicht besserwisserisch klingen, aber da muss ich widersprechen. Das anzuwendende Recht richtet sich nach den gleichen Voraussetzungen wie die "normalen" Witwen-/Witwerrenten...
W*lfgangam 09.10.2014 | 21:25
Hallo Batrix, sicher? ...bisher bin ich auch/früher immer vom alten Recht ausgegangen, bis ich _irgendwo_ mal gelesen habe (war es sogar 'ne DRV-Schulung, wo Dozent das verdeutlicht hat?) 'neues Recht-Berechnung' auch für frühere Ehegatten. Mangels Fall hab ich bisher nicht weiter in den RAA rumgeschnüffelt ...die Nacht ist ja noch lang ;-). Nur für nachfragende potentielle Heiratskandidaten wäre es schon wichtig zu wissen, was in dieser Konstellation vom 'alten Recht' übrig bleibt, um ihnen eine 'Heiratsentscheidung' bezogen auf weitergegeben Rentenleistungen zu ermöglichen. Gruß w.
Batrixam 09.10.2014 | 21:44
Ja, ich bin mir sicher! :-) kann auch gern morgen auf der Arbeit die Arbeitsanweisung dazu mal raussuchen... Heirats- und Sterbedatum ändern sich ja auch nicht mehr ;-) Außerdem, ich hatte just heute einen solchen Antrag (kommt aber bei uns sehr selten vor!) und da war der vorletzte Ehegatte bereits 1974 verstorben... zur Sicherheit hab ich extra nochmal nachgeschaut und es erfolgt keine EK-Anrechnung, da nach bis 1986 geltendem Recht...
ÜRam 10.10.2014 | 07:21
Die Übergangsregelung des § 242a Abs. 1 SGB VI Mit Inkrafttreten der Neuregelungen durch das Altersvermögensergänzungsgesetz in § 46 SGB VI zum 01.01.2002 >>(SGB VI § 46 R2.7) besteht übergangsweise auch Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn – der Ehegatte/Lebenspartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder – mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen bzw. begründet wurde.
Batrixam 10.10.2014 | 22:22
Hallo W*lfgang, es tut mir leid, ich bin heute leider vor lauter Kunden zu nix gekommen... Aber die Bestätigung durch die Experten beruhigen Sie in Ihrer Unsicherheit hoffentlich etwas. Ansonsten werde ich mich bemühen, am Montag alles rauszusuchen. MfG
W*lfgangam 10.10.2014 | 23:27
Hallo Batrix, kein Problem - im Büro haben wir doch zz. alle die Rentenpaketpest an den Backen. Ich werde es mir mal in einer ruhigen Minute anschauen/nachlesen, was Experte/in rückgemeldet hat. Machen Sie Feierabend, sonst werden Sie noch eingeschlossen ;-) Gruß w.
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