Hallo sklave,
nein, der Anspruch geht nicht verloren. Solange die von „Kai-Uwe“ bereits genannte allgemeine Wartezeit erfüllt ist, bleibt auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker der (ggf. zukünftige) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehen.
Vor einer Befreiung von der Versicherungspflicht empfehle ich Ihnen trotzdem dringend eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers, da Ihre eigenen zukünftig zu erwartenden Rentenansprüche (insbesondere auch der Erwerbsminderungsrentenschutz) erheblich von dieser Entscheidung beeinflusst werden.