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Witwenrente ab 2014 höher?

von M. Zuchold07.02.2014 | 23:29
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Der Sterbefall war 2010. Keine kleine Witwenrente erhalten. 2015 wird das 45. Lebensjahr erreicht und große WR beantragt. Wirkt sich die 2014 verbesserte Erwerbsminderungsrente, welche ja Grundlage der Berechnung der Witwenrente ist, auch auf die Witwenrente aus? Wird also bei der Berechnung der fiktiven Erwerbsminderungsrente meines Verstorbenen nun auch auf das 62. statt wie bisher auf das 60. Lebensjahr hoch gerechnet? Danke

22 Antworten

Herz1952am 08.02.2014 | 01:53
Hallo M. Zuchold, leider nein, geplante Neuregelung soll nur für neue Erwerbsminderungsrenten ab 1.7.14 gelten. Aber warum keine kleine Witwenrente erhalten? Herz1952
Herz1952am 08.02.2014 | 01:56
Sorry hab es gelesen, wegen Hinzuverdienst. Herz1952
rosebudam 08.02.2014 | 22:54
Hallo M. Zuchold, meines Erachtens ist Ihr Ansatz richtig. Wenn § 59 SGB VI (Zurechnungszeit) wie geplant geändert wird, erfolgt die Berechnung Ihrer großen Witwenrente ab 2015 mit einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. Grund: Bei der großen Witwenrente handelt es sich um einen "neuen" Anspruch, für den die Entgeltpunkte nach den zum Rentenbeginn 2015 gültigen Rechtsvorschriften neu zu bestimmen sind. MfG rosebud
Herz1952am 09.02.2014 | 13:56
Ich stimme Konrad Schießl zu. Die Witwenrente ist von der EM-Rente abgeleitet. Die EM-Rente würde sich auch nicht ändern, wenn sie in die Altersrente überginge. Und erst mal abwarten, wie das Gesetz endgültig aussehen wird. Gut, wenn das neue Gesetz auch für EM-Bestandsrenten gelten würde, sollten die Witwenrenten, die sich daraus ableiten, auch erhöht werden. Das ist allerdings ein Wunschtraum. Herz1952
rosebudam 09.02.2014 | 14:18
Ich meine, ein klares "2x falsch geraten". ;-) Der Forumsteilnehmer "Konrad Schießl" meint nein, begründet seine Aussage aber nicht näher. "Herz1952" mutmaßt auch nur, ohne sachgerecht zu argumentieren. Ich habe mich intensiv mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und kann Ihnen versichern, "wenn § 59 SGB VI (Zurechnungszeit) wie geplant geändert wird, erfolgt die Berechnung Ihrer großen Witwenrente ab 2015 mit einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr". Dies gilt im Übrigen für jede Hinterbliebenenrente (z. B. auch Waisenrenten) mit Rentenbeginn ab dem geplanten Inkrafttreten (01.07.2014). Die Vorschrift des § 59 SGB VI bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf EM-Renten, sondern - wie aus dem Wortlaut eindeutig erkennbar - auch auf Renten wegen Todes. Da ist dann auch kein "Wunschtraum", sondern schlicht logische Folge der geplanten Änderung des § 59 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz!
Gam 09.02.2014 | 16:06
@ Rosebud Gesetzt den Fall - beide Partner beziehen EM-Rente - einer verstirbt - wie wird dann gerechnet? Beide berentet mit ZRZ bis zum 60 sten. Würde dann bei der Berechnung der WW-Rente dann ZRZ 62 als Grundlage genommen?
Herz1952am 09.02.2014 | 17:14
Rosebud, ich wäre froh, wenn es so wäre, vielleicht hätte dann meine Frau noch was davon, wenn ich noch den 01.0714 "schaffen" würde. Ist auch nicht unbedingt geraten. Nach der Logik Ihrer Aussage müsste auch die Regelaltersrente nach EM-Rente eigenständig sein und der Abschlag von 10,8% wegfallen, weil die EM-Rente vor dem 60. Lebensjahr begann. Dieser Abschlag bleibt aber, bzw. die Höhe der Altersrente ist absolut gleich mit der EM-Rente. Die Eigenständigkeit bei der Witwenrente ist die, dass bei Eintritt dieser Rente beim Partner beispielsweise die Witwenrente 60 % wäre und noch während Bezug der EM-Rente die Witwenrente auf 65 % steigen würde. Lieber nicht mit dem positiven rechnen, zumal die Witwenrente bereits eingetreten ist. Für die EM-Bestandsrentner soll die Hinzurechnung auch nicht gelten. Aber mal abwarten oder - wie ich es getan habe - an das Bundesministerium für Arbeit und soziales schreiben. Notfalls nach in kraft treten des Gesetzes klagen (oder würfeln). Herz1952
Herz1952am 09.02.2014 | 17:16
Natürlich auch an Zuchold. Herz1952
rosebudam 10.02.2014 | 09:53
Die folgenden Ausführungen gelten, wenn das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wie derzeit geplant in Kraft tritt! @ G Ob die/der Verstorbene bereits EM-Rentner war, ist völlig unrelevant. Bei einer Witwen-/Witwerrente handelt es sich immer um einen neuen Leistungsfall/neuen Anspruch. Die Rentenberechung/Ermittlung der Entgeltpunkte erfolgt nach den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Vorschriften, mithin bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 nach dem "neuen" Wortlaut des § 59 SGB VI, d. h. mit einer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr. Der Unterschied zwischen Fällen mit/ohne Vorrentenbezug ist, dass eine Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI nur stattfinden kann, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Bei Vorrentenbezug werden nämlich die im obigen 1. Schritt aus dem Versicherungsverlauf des Verstorbenen ermittelten Entgeltpunkte noch mit den der bisherigen EM-Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkten verglichen. Sollten die bisherigen EP höher sein, werden sie auch der Witwen-/Witwerrente zugrundegelegt. @ Herz1952 Bei Ihrer Vermutung "Nach der Logik Ihrer Aussage müsste auch die Regelaltersrente nach EM-Rente eigenständig sein und der Abschlag von 10,8% wegfallen, weil die EM-Rente vor dem 60. Lebensjahr begann. Dieser Abschlag bleibt aber, bzw. die Höhe der Altersrente ist absolut gleich mit der EM-Rente." vermengen Sie zwei unterschiedliche Sachverhalte. Auch bei der Regelaltersrente (als neuer Leistungsfall/neuer Anspruch) werden in einem 1. Schritt die Entgeltpunkte aus dem Versicherungsverlauf nach den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Vorschriften "neu" ermittelt, wobei hier Zurechnungszeiten nicht auftreten können, weil diese nur bei EM- und Renten wegen Todes in Betracht kommen. Im Folgenden gilt, dass für bereits in Anspruch genommene Entgeltpunkte der bisherige verminderte Zugangsfaktor (= Rentenabschlag) erhalten bleibt. Nur für neu erworbene EP (z. B. aus einer Beschäftigung neben der EM-Rente) wird der unverminderte Zugangsfaktor 1,0000 herangezogen, weil diese nicht vorzeitig beansprucht werden. Die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte werden dann - analog den obigen Ausführungen zum Wechsel von EM-Rente -> Witwenrente - einer Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI unterzogen. Im Übrigen wünsche ich Ihnen, dass Sie mehr als den 01.07.2014 "schaffen"! MfG rosebud
Gam 10.02.2014 | 10:28
Ein herzliches Dankeschön an Rosebud, für die verständlichen Ausführungen.
Herz1952am 10.02.2014 | 17:32
Danke Rosebud, leider ist der Experte nur auf den Beitrag mit der Steuer eingegangen. Er müsste eigentlich den Sachverhalt bei der Witwenrente nach EM-Rente des Partners kennen. Ich habe auch nochmal diverse Seiten nachgesehen, aber nichts konkretes gefunden. Meines Erachtens ist die Altersrente auch eine "selbständige" Rente und die Abschläge aus der EM-Rente bleiben auch. Frau Zuchold, vielleicht stellen Sie die Frage nochmal, damit der Experte darauf antwortet. Herz1952
rosebudam 12.02.2014 | 10:48
Nur zur Klarstellung und Bestätigung meiner Ausführungen hier ein Auszug aus dem Frage-Antwort-Katalog der Deutschen Rentenversicherung: 6. Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr für alle Renten, in denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und somit auch für Renten wegen Todes? Ja, die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit verlängert wird, sofern der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Rente nach dem 30. Juni 2014 beginnt.
Herz1952am 13.02.2014 | 02:57
Rosebud, im konkreten Fall geht es um einen Todesfall von 2010. Die kleine Witwenrente hat sie nur aufgrund eigenen Hinzuverdienst nicht erhalten. Aber diese ist nun mal die Basis für die Große Witwenrente. Insofern ist es unlogisch die Große Witwenrente als "eigenständig" zu betrachten. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rente Todesfall wird genau so gerechnet wie die EM-Rente (Todesfall kann auch ohne vorherige EM-Rente eintreten. Wenn das komplette Ereignis, bzw. der Todesfall oder die EM-Rente nach dem 1.7.14 eingetreten wäre, dann hätte die Hochrechnung (bis 62 J.) selbstverständlich Auswirkungen auf die Witwenrente. Ob große oder kleine WR hängt von anderen Faktoren ab. (Alter der Witwe). Hier war die kleine WR beantragt und genehmigt, nur durch Hinzuverdienst voll gekürzt worden (Kleine WR ist nur 25 % und ab 45 Jahre (große) 55%. Herz1952
rosebudam 13.02.2014 | 08:51
Zitat von Herz1952 anzeigen
Herz 1952, Ihre Ausführungen sind definitiv falsch. Die kleine Witwenrente ist nicht die Basis für die große Witwenrente. Bei der großen Witwenrente handelt es sich selbstverständlich um einen eigenständigen Anspruch, der erstmals nach dem 01.07.2014 entsteht. Die letzte Anspruchsvoraussetzung (hier: Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe) wird erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Zeitpunkt des Todes ist irrelevant. Entscheidend für die Dauer der Zurechnungszeit ist allein der neue Rentenbeginn. Nach § 300 SGB VI findet bei der erstmaligen Festsetzung einer Rente das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - im Zeitpunkt der Rentenantragstellung maßgebend ist. Etwas anderes gilt bei Wechsel von großer in kleine Witwenrente, weil der Anspruch auf die kleine Witwenrente paralell bestand und nur wegen der Zahlung der großen Witwenrente nicht erfolgte. In diesen Fällen handelt es sich tatsächlich nicht um einen neuen Anspruch mit neuem Rentenbeginn, mit der Folge, dass die Dauer der Zurechnungszeit und die Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden. rosebud
rosebudam 13.02.2014 | 08:53
Verzeihen Sie mir den Schreibfehler: "parallel"!
Herz1952am 13.02.2014 | 14:16
Rosebud, Ich wünsche mir bzw. meiner Frau, dass Sie recht haben. Vielleicht meldet sich doch noch der Experte zu Wort.. Warten wir es mal ab. Mir fällte gerade ein, dass ich einen ähnlichen Fall kenne, der sich aber komplett schon jetzt abgespielt hat : erst kleine WR, dann große WR. Aber ich glaube, da waren keine Änderungen dazwischen. Herz1952
rosebudam 13.02.2014 | 14:58
Nun glauben Sie mir doch! Ich bezeichne mich jetzt mal als "Experte", weil ich als Angestellter bei der gesetzlichen RV solche Fälle hier regelmäßig zu Prüfung vorliegen habe. Natürlich müssen sich bei einem Wechsel von kleiner in großer Witwenrente nicht zwangsläufig höhere Entgeltpunkte ergeben. Abhängig vom neuen Rentenbeginn werden natürlich nicht nur gesetzliche Änderungen zu Gunsten der Rentenberechtigten (wie z. B. Verlängerung der Zurechnungszeit), sondern an anderer Stelle auch solche Rechtsänderungen, die sich negativ auswirken (z. B. niedrige Bewertung verschiedener Anrechnungszeit-Tatbestände), berücksichtigt. Es können wegen der Regelungen zum Besitzschutz von EP nach § 88 SGB VI aber zumindest nicht weniger werden.
Herz1952am 14.02.2014 | 14:47
Rosebud, danke für die "Gehirnwäsche". Jetzt sehe ich es auch so. Falls Beginn Witwenrente nach 01.07.14 gelten die Bedingungen vom 01.07.14. Die EM-Rentenberechnung und die Witwenrente haben die gleichen Berechnungsgrundlage. Ich konnte es einfach nicht "glauben". Wenigstens eine kleine Erleichterung für mein Herz1952
M. Zucholdam 18.05.2014 | 23:23
Danke für Ihre Beschäftigung mit dem Thema. Ich seh schon, das wird 2015 spannend. Ist dann sowiso eher symbolisch, was ich dann erhalten werde. So langsam könnte die RV mal die Broschüre ändern, mit beinahem Erhalten des Lebensstandards wie angepriesen hat die Witwenrente heutzutage nichts mehr zu tun, wenn beide voll gearbeitet haben, der Verstorbene aber das Meiste zum Lebensunterhalt beitrug. Danke nochmal.
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