Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEine während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses geleistete Abfindung (etwa als finanzieller Ausgleich für die Minderung der Bezüge als Folge einer einvernehmlichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit) ist im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 zu behandeln. Sie zählt in voller Höhe zu dem nach § 14 SGB 4 sozialversicherungs- und nach § 19 EStG steuerpflichtigen Arbeitsentgelten. Ihr Betrag ist daher auch dem im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen hinzuzurechnen.
Sie zählt sowohl für das nach Maßgabe des § 18b Abs. 2 SGB 4 zu ermittelnde Vorjahreserwerbseinkommen als auch für das im Rahmen der Feststellungen nach § 18b Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB 4 - wenn ein Vorjahreserwerbseinkommen nicht vorhanden bzw. ein sog. Günstigkeitsvergleich anzustellen ist - rechtserhebliche laufende Erwerbseinkommen; bei letzterem ist zur Ermittlung seiner monatlichen Höhe die Abfindung mit einem Zwölftel ihres Gesamtbetrages zu berücksichtigen.
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