Hallo Tanja,
die Höhe der Abfindung hängt unter anderem davon ab, ob zuvor eine große oder kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wurde: Bei einer große Witwen- oder Witwerrente bekommen Versicherte grundsätzlich zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Abfindungssumme. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn, das sogenannte Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend.
Die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird bei einer Wiederheirat regelmäßig nur noch möglich sein, wenn diese Rente nicht bereits für 24 Kalendermonate bezogen wurde.
Besteht Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und/oder zur Pflegeversicherung, sind der Abfindungsberechnung die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung beziehungsweise zur Pflegeversicherung und ohne Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung