Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEinkommen der oder des Berechtigten, das mit einer Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) zusammentrifft, wird insoweit auf diese Rente angerechnet, als es einen gesetzlich festgelegten Freibetrag übersteigt (siehe hierzu der Einfachheit halber die Erläuterungen "Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes" im Lexikon auf dieser Seite). Die Anrechnung erfolgt dabei im Umfang von 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens.
Doch nicht jedes Einkommen unterliegt der Anrechnung. So werden bestimmte Einkommen auch nur in sog. Neufällen des Rechts der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Hierzu zählen neben Vermögenseinkünften auch Leistungen der Zusatzversorgung (z. B. VBL-Leistungen) und Betriebsrenten jeder Art; ihre Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensanrechnung ist an die Bedingung geknüpft, dass die oder der Versicherte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder bei einer Eheschließung vor dem 01.01.2002 nicht wenigstens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Der bei Leistungen der Zusatzversorgung und bei Betriebsrenten anrechnungsmindernd zu berücksichtigende Pauschalabzug (als Ausgleich für die Belastungen des Einzelnen z. B. durch Steuern) ist davon abhängig, wie die jeweilige Leistung steuerlich behandelt wird; falls sie nachgelagert besteuert wird, beläuft sich der Pauschalabzug auf derzeit 21,2 %, sonst (wenn nur der sog. Ertragsanteil dieser Leistung besteuert wird) auf derzeit 17,5 %. Letzters trifft auf VBL-Leistungen zu.
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