Hallo W-Rentnerin 2018,
zu Ihrer Frage kann ich ganz grundsätzlich sagen, dass auf eine Witwenrente nur "eigenes" Einkommen der Witwe angerechnet wird - also Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die eigene Altersrente, die betriebliche Altersversorgung aus der eigenen Beschäftigung der Witwe usw.
Nicht jedoch "abgeleitetes" Einkommen - also andere Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung, die aufgrund des Todes des Ehemannes (oder der Ehefrau) gezahlt werden. Die Todesfallleistung aus der Pensionskasse des Verstorbenen ist damit kein anrechenbares Einkommen. Als Quelle kann ich Ihnen hierzu § 18a SGB IV nennen. Wenn Sie hier in Absatz 3 schauen, werden Sie dort wo es um "Renten" oder Versicherungen geht, immer den Zusatz "wegen Alters oder Erwerbsminderung" finden, aber niemals "wegen Todes". Die Vorschrift finden Sie z.B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18a.html
Nur der Vollständigkeit halber: Die einzige Ausnahme zu der oben genannten Regel wäre eine Unfall-Witwenrente, wenn also der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten wäre. Hier würden die beiden Witwenrenten über eine spezielle Ruhensvorschrift teilweise miteinander verrechnet.