Hallo Dretel.
ich gehe davon aus, dass Ihr Ehemann durch Arbeitsunfall ums Leben kam und nun sowohl ein Anspruch auf Witwenrente (WR) aus der Rentenversicherung wie auch der Unfallversicherung (UWR) besteht.
Zunächst ist neues Hinterbliebenenrentenrecht (55 %) in der Rentenversicherung anzuwenden, ggf. kommt nur die 'kleine' Witwenrente (20 %) zum Tragen - aber das ist insgesamt eine weitere Erklärungsbaustelle.
Treffen WR und UWR zusammen, kommt es zum Zusammentreffen von Renten, die gegeneinander 'aufzurechnen' sind. Vorrangig wird die UWR in voller Höhe ausgezahlt. Die kann aber dazu führen, das die WR zu einem großen Teil um den Betrag der UWR zu kürzen ist. Das hängt davon ab, wie hoch der Arbeitsverdienst (JAV) Ihres Mannes im letzten Jahr vor dem Unfall gewesen – danach wird die UWR berechnet.
Vom JAV werden 70 % ermittelt, geteilt durch 12, das ist der so genannte mtl. Grenzbetrag. Wird der bei WR und UWR überschritten, wird die WR gekürzt.
Daneben können sich auch noch andere (eigene, nicht durch Tod abgeleitete) Einkommensarten auf die Höhe der WR auswirken, wie z.B. eigenes Beschäftigungseinkommen, Mieten, Pachten, Zinserträge ...
In diesem Merkblatt finden Sie ein Berechnungsschema:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/A…
Nein Dretel, mit einfachen Worten ist das wirklich nicht zu erklären, weil hier kleine/große WR vorliegen kann, etwaige erhöhende Freibeträge unbekannt sind, und auch die Kinderkomponente – die die 55 % nach oben erhöhen würde – unbekannt ist. Daneben könnte auch noch ein Rentensplitting interessant sein.
Sind Sie jetzt komplett 'verwirrt'? ...das war erst der Anfang - und das war schon einfach erklärt ;-)
In der nächsten Beratungsstelle geht das viel einfacher.
Gruß
w.