Hallo Vero,
wie "!!!" bereits erwähnt hat, hätten Sie für den Anspruch auf eine Witwenrente, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch verheiratet sein müssen.
Es gäbe aber die Möglichkeit, eine Rente wegen Todes zu erhalten: die Erziehungsrente. Hierzu sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich mit dem 67. Lebensjahr) Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
4. sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit (= 60 Kalendermonate Beitragszeiten) erfüllt haben.
Sofern diese Voraussetzungen von Ihnen erfüllt werden, sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie auf dieser Seite unter "Beratungsstellen" ermitteln.
Falls ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, müssten Sie hierüber bereits einen Bescheid erhalten haben. Hierzu können Sie sich auch in der Auskunfts- und Beratungsstelle informieren.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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