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Experten-Antwort

Witwenrente aus dem Ausland beziehen ?

von Ayyoub07.06.2021 | 20:22
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Guten Tag, Ein Vater ist kürzlich verstorben und hat eine Ehefrau in Marokko, die noch nie in Deutschland war, und eine zweite Ehefrau hier in Deutschland. Die letztere Frau bezieht gerade die Witwenrente und ist wie gesagt wohnhaft in Deutschland. Jetzt möchte die erste Frau auch Witwenrente beantragen. Hat sie einen Anspruch darauf? und welche Auswirkungen würde das auf die Höhe der Witwenrente der zweiten Frau haben? (Meine Rechtschreibung ist nicht die Beste) Danke im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ayyoub,

für die in Marokko lebende Frau kann nur dann ein Witwenrentenanspruch entstehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine rechtsgültige Ehe mit dem Verstorbenen bestanden hat.

Nach deutschem Familienrecht ist das eigentlich nicht möglich, „Bigamie“ ist nach deutschen Recht nicht zulässig.

Nachdem die erste Ehe offenbar nach marokkanischem Recht geschlossen wurde, wäre zu vermuten, dass dieser Umstand bei der weiteren Eheschließung in Deutschland dem deutschen Standesamt nicht bekannt war oder die erste Ehe nicht als rechtsgültige Ehe nach deutschem Standesrecht anerkannt wurde.

Wäre der Umstand einer rechtsgültig bestehenden Ehe dem deutschen Standesamt bekannt gewesen, hätte die weitere Ehe nach deutschem Recht nicht geschlossen werden dürfen.

In einem ersten Schritt wäre folglich zu prüfen, ob denn zum Todeszeitpunkt eine rechtsgültige Ehe mit beiden Frauen bestanden haben kann.

Faktisch ist es denkbar, dass die beiden Ehen - entgegen deutschem Recht- nebeneinander bestanden haben.

Lebte der Versicherte also bis zu seinem Tode in Bigamie und ist eine der Ehen nicht für nichtig erklärt worden, so sind – bis zur Rechtskraft eines etwaigen Nichtigkeits- oder Aufhebungsurteils – zwei Witwen vorhanden, die beide einen Witwenrentenanspruch aus der Versicherung des Verstorbenen geltend machen können.

Die Witwenrente ist dann im Verhältnis der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen. Maßgebend ist hier das Verhältnis, in dem die Ehedauer des jeweiligen Berechtigten zur Dauer der Ehen des verstorbenen Versicherten mit sämtlichen Berechtigten steht.

Allerdings ist auch zu beachten, ob bzw. inwieweit nach den sog. Auslandsrentenvorschriften bzw. nach den Regelungen eines Sozialversicherungsabkommens eine Zahlung der Witwenrente nach Marokko überhaupt möglich ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann zählt die Frau in Marokko nicht als Berechtigte; eine Aufteilung nach der Ehedauer wird dann nicht vorgenommen.

Verbindungsstelle zu Fragen zum deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ist die Deutsche Rentenversicherung Schwaben.

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6 Antworten

Schadeam 07.06.2021 | 20:29
Wenn dieser Bigamist tatsächlich 2 Witwen hinterlässt wird die Witwenrente einfach nach dem Verhältnis unter den beiden Witwen aufgeteilt das den Ehezeiten entspricht. Waren beide gleich lang mit dem Toten verheiratet bekommen beide die halbe Rente. War eine 2 Jahre und die andere 18 Jahre mit ihm verheiratet bekommt die eine 10% und die andere 90%.
Ayyoubam 07.06.2021 | 20:48
Ich habe das hier gelesen : (Die Rente wird in vermindertem Umfang gezahlt, wenn die Rentenberechtigte weder Deutsche, Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz noch Angehöriger eines Abkommensstaates (z.B. Türkei, Kroatien, USA) ist (Ausnahme: Umzug in einen EU-Mitgliedsstaat).) Da Marokko soweit ich weiß zu nix oben genanntem gehört müsste es doch Abzüge geben oder ?
Geberam 08.06.2021 | 11:28
Näää, nach ausländischem Eheschließungsrecht sind mehrere rechtmäßige Ehefrauen möglich, bloß in D. können Sie nur einmal heiraten. Die Rente wird aufgeteilt zwischen allen rechtmäßigen Ehefrauen, Para 34,Abs.2 SGB I
Geber Zusattam 08.06.2021 | 11:39
In D. auf dem Standesamt geht nur einmal heiraten, in einer Moschee kann man das noch zehnmal machen. Der dt. Staat erkennt das an, Parade Beispiel der muslimische Ehemann mit 4 Frauen und 21 Kindern und für alle gibt's Hartz 4.
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