Es wird angenommen, dass bei Ihnen tatsächlich das „alte Hinterbliebenenrecht“ (Heirat vor dem 01.01.2002 und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren) anzuwenden ist. Dies bedeutet, die Höhe der Bruttowitwenrente beträgt ab dem 4. Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehegatten 60% der früheren Rente Ihres verstorbenen Ehegatten. In den ersten 3 Kalendermonaten erhalten Sie 100% der früheren Rente Ihres verstorbenen Ehegatten.
Außerdem erfolgt beim „alten Hinterbliebenenrecht“ keine Anrechnung von Vermögenseinkommen gem. § 97 SGB VI.
Mit Ihrer eigenen Versichertenrente von 700 EUR im Monat liegen Sie unter dem Freibetrag, so dass kein Ruhen der Witwenrente erfolgt. Sollten Sie allerdings andere dauerhafte Lohnersatzleistungen zusätzlich zur Ihrer Versichertenrente z.B. wie Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft haben, sind diese Leistungen zur Berechnung der Einkommensanrechnung ebenfalls heranzuziehen.
In den ersten 3 Kalendermonaten erfolgt ab dem Rentenbeginn erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Beim Vorliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Bruttowitwenrente um Ihren eigenen Anteil an den Pflichtbeiträgen zu mindern. Beim der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung kann gem. § 106 SGB VI ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden.
Die Heimunterbringung hat tatsächlich keinen Einfluss auf die Höhe der Witwenrente.
Bitte beachten Sie, dass die Witwenrente nur auf Antrag gezahlt wird.