Hallo Silke van Baal Reichenberg,
weder noch, es handelt sich um eine gesonderte Berechnung. Die Berechnung ist zwar der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung ähnlich, da zum Beispiel wie bei einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Zurechnungszeit ermittelt wird, aber es kann z. B. Abweichungen bei der Vergleichsbewertung geben und die Witwenrente erhält auch einen anderen Rentenartfaktor als eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zeiten die nach dem Beginn der Erwerbsminderung aber vor dem Tod des Ehegatten liegen, fließen in die Berechnung der Rente mit ein. Dadurch kann sich ein anderer Gesamtleistungswert bei der Witwenrente ergeben.
Lediglich wenn der Besitzschutz greift, d. h. die persönlichen Entgeltpunkte aus der vorherigen Rente wegen Erwerbsminderung höher sind als die persönlichen Entgeltpunkte der Witwenrente, werden die persönlichen Entgeltpunkte aus der Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin zugrunde gelegt. Der Rentenartfaktor ist bei der Witwenrente allerdings immer abweichend (0,55 bzw. 0,6 gegenüber 1,0 bzw. 0,5), ausgenommen im Sterbevierteljahr.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung