SGB 6 § 99 Rentenbeginn - R3 Beginn von Hinterbliebenenrenten -
R3.1 Grundsätze
R3.1.2 Leistungsbegrenzung auf zwölf Kalendermonate
Hinterbliebenenrenten werden längstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung geleistet. Es handelt sich hierbei nicht um eine Antragsfrist mit entsprechender Fristenberechnung, sondern um einen materiell-rechtlichen Leistungsausschluss für einen zurückliegenden Zeitraum.
Da die Anwendung des § 26 Abs. 3 S. 1 SGB 10 somit ausscheidet, ist es auch bei einem Antrag am Ersten eines Monats unerheblich, ob der letzte Tag des Vormonats ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist (ISRV:AF:SGB 6 § 99 AFNR 14).
War der Verstorbene Rentner, gilt der bei der Deutschen Post AG gestellte Vorschussantrag bereits als wirksamer Rentenantrag (§ 115 Abs. 2 SGB 6).
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…