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Zuerst wird die Unfallrente festgestellt, dann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 93 SGB VI berechnet.
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http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__93.html
Bei der Hinterbliebenenrente ist das ebenfalls so. Damit beantwortet sich auch Ihre Frage bereits. Um die Berechnung nach § 93 SGB VI vornehmen zu können, muss die Rentenhöhe ohne die Begrenzung zunächst bekannt sein. Es handelt sich also nicht um eine Kürzung, sondern um eine Begrenzung des Anspruchs, weil sich die soziale Sicherungsfunktion (Lohnersatz) beider Leistungen überlagert.
Gleichszeitig hat die Unfall- und Unfallhinterbliebenenrente aber auch eine Entschädigungsfunktion.
Deshalb werden Sie z. B. in Absatz 2 der Bestimmung etwas davon lesen, dass bestimmte Beträge bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, z. B. "ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag". Bei der Leistung nach dem BVG handelt es sich z. B. um die Entschädigung von Soldaten, die im Krieg verletzt worden sind (Kriegsversehrte).
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Die Darstellung im Rentenbescheid, z. B. die Berechnung des Grenzbetrages, ist glücklicherweise im individuellen Fall wesentlich besser nachvollziehbar, als die gesetzliche Bestimmung für den Laien vermuten lässt, die alle möglichen Varianten im Text berücksichtigen muss.