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Witwenrente

von Werner17.11.2009 | 18:40
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3 Antworten

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Hallo! Ich bekomme ab 12.09 Unfallrente und Nachzahlung ab Zeitpunkt der Feststellung Juli 09.Die U-REnte wird mit meiner Altersrente wegen Schwerbehinderung verrechnet,und mir werden ca.400€ von der Altersrente abgezogen.( Ich Bj.1940 BU rente seit 1995 Schwerbeschädigt seit 1999 Altersrente ab 1.1.2001) Jetzt meine Frage:Ich habe Rippenfellkrebs,sollte ich nicht daran sterben,sondern an einer anderen Krankheit oder Unfall bekommt meine Frau kein Geld mehr von der Unfallrente sondern nur noch von meiner Altersrente.Gildet dann wieder meine normale Rente oder die um 400€ gekürzte Rente.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Prüfung (nach § 93 SGB VI), ob neben einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe oder nur zum Teil zu zahlen ist, erfolgt nur, wenn beide Leistungen zusammentreffen. Das gilt auch für Hinterbliebenenrenten.

Hat eine Witwe gar keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Ehemann nicht an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, kann auch keine "Kürzung" wegen eines Zusammentreffens erfolgen.

2 Antworten

-_-am 17.11.2009 | 20:30
Lesen Sie hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Zuerst wird die Unfallrente festgestellt, dann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 93 SGB VI berechnet. ---> http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__93.html Bei der Hinterbliebenenrente ist das ebenfalls so. Damit beantwortet sich auch Ihre Frage bereits. Um die Berechnung nach § 93 SGB VI vornehmen zu können, muss die Rentenhöhe ohne die Begrenzung zunächst bekannt sein. Es handelt sich also nicht um eine Kürzung, sondern um eine Begrenzung des Anspruchs, weil sich die soziale Sicherungsfunktion (Lohnersatz) beider Leistungen überlagert. Gleichszeitig hat die Unfall- und Unfallhinterbliebenenrente aber auch eine Entschädigungsfunktion. Deshalb werden Sie z. B. in Absatz 2 der Bestimmung etwas davon lesen, dass bestimmte Beträge bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, z. B. "ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag". Bei der Leistung nach dem BVG handelt es sich z. B. um die Entschädigung von Soldaten, die im Krieg verletzt worden sind (Kriegsversehrte). Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Die Darstellung im Rentenbescheid, z. B. die Berechnung des Grenzbetrages, ist glücklicherweise im individuellen Fall wesentlich besser nachvollziehbar, als die gesetzliche Bestimmung für den Laien vermuten lässt, die alle möglichen Varianten im Text berücksichtigen muss.
Wolfgangam 17.11.2009 | 20:49
Lieber -_-, Ihre Beiträge sind fachlich wirklich exzellent recherchiert und aufbereitet - nur, das 'arme Würschtchen' am Telefon, am Schreibtisch, im Forum versteht bei einfachen Fragen (und dem rüberkommenden Wusch auf einfach verständliche Antworten) im Allgemeinen da nur Bahnhof von und ist eher nicht bereit, sich damit (dem Beamtendeutsch ;-) vertieft auseinander zu setzen. Keine Kritik, nur ne Meinungsäußerung von mir, im Sinne von 'Verwaltungssprachenreform' für den Kunden ... Gruß w. ...und, für mich sind Ihre verlinkten Infos schon wertvoll (!), ich steige aber auch auf einer anderen Ebene in die Fragen ein :-))
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