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Experten-Antwort

Witwenrente

von hub12.03.2011 | 11:28
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zum Antrag auf Witwenrente habe ich folgende Fragen: Sachverhalt - Ehemann im März gestorben - Ehefrau bezieht eine geringe eigene Rente - Ehefrau bezieht ein Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis - Es gibt sehr geringe Einnahmen aus Verpachtung von Land (<1000EUR im Jahr) 1) Wenn der Ehemann im März gestorben ist, bis wann muss/sollte der Antrag auf Witwenrente gestellt werden? 2) Wann wird die Rente des Ehemannes gestoppt und ab wann kann die Ehefrau die Witwenrente beziehen? (Mir ist gesagt worden das die Rente des Ehemannes noch 3 Monate weitergezahlt wird.) 3) Ist zu erwarten das die Witwenrente durch die geringfügige Beschäftigung gemindert wird? Wenn ja wie wird dies berechnet? 4) Im Formular R660, sind unter Punkt 3, 4, und 5 Angaben wie folgt gefordert: "Beziehen oder bezogen Sie seit Beginn der Rente wegen Todes .. " Da dies der Erstantrag ist, hat die Ehefrau ja seit "Beginn der Rente wegen Todes" noch nichts bezogen! Daher noch folgende Fragen zum Formular R660: - Muss Punkt 3 (Arbeitsentgelt), durch die geringfügige Beschäftigung, mit "ja" beantwortet werden? - Muss Punkt 4 (Arbeitseinkommen), durch die Verpachtung, mit "ja" beantwortet werden? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin zwecks Aufnahme des Witwenrentenantrages bei der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers des Verstorbenen.

Vorher rate ich dazu, bei der Post (bitte zum Postschalter gehen) das sogenannte "Sterbevierteljahr" beantragen. Dabei handelt es sich (auch wenn dies Haarspalterei ist) um die Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartende Witwenrente (jedoch nicht mehr um die Versichertenrente, die ja zum 31.03. eingestellt wird). Dadurch jedoch, dass die Witwenrente für die ersten drei Kalendermonate in Höhe der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird, kommt dies jedoch aufs selbe raus.

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5 Antworten

Schadeam 12.03.2011 | 12:16
2) Die Rente des Mannes endet am 31.03., die Witwenrente beginnt am 01.04. 3 Monate lang (also März, April, Mai) gibt es die volle Rente des Verstobenen, ab Juni die 60% (oder 55%) Witwenrente mit Einkommensanrechnung. 1) Die Witwenrente muss um von Beginn an gezahlt zu werden, spätestens innerhalb eines Jahres beantragt werden, bei späterem Antrag wäre der Beginn des Antragsmonats der Rentenbeginn. Wenn Sie das Geld bald wollen/ brauchen, sollten Sie das Sterbevierteljahr umgehend über den Postrentendienst beantragen und die Witwenrente innerhalb der nächsten 4 Wochen (bei DRV, Rathaus oder Versichertenberater- die helfen dann auch bei den Formularen und tragen alles an der richtigen Stelle ein. 3) Der Freibetrag (West) liegt bei ca. 720 €, liegt Ihre eigene Rente und der Minijob über dieser Grenze gibt es Kürzungen - kann Ihnen die DRV beim Antrag auch ausrechnen. 4)der Minijob ist anzugeben, ob Pachteinnahmen wichtig sind, hängt vom anzuwendenden recht ab, darüber will ich mich nicht auslassen, deshalb verweise ich ja auf die persönliche Beratung. :)
Schadeam 12.03.2011 | 13:51
zu 1) die drei Monate sind natürlich April, Mai und Juni und die 60% gibt es ab Juli, sorry
-_-am 12.03.2011 | 19:40
:P http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbevierteljahr lesen. http://de.wikipedia.org/wiki/Renten_Service lesen. http://www.rentenservice.com/downloadServlet?target=/mlm.nf/dprs… Formular verwenden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati… Postleitzahl eingeben, Anrufen, Termin zur Antragsaufnahme vereinbaren. In R660 sind alle dort genannten Einkünfte anzugeben, die ab Beginn der Hinterbliebenenrente bezogen werden. Der Minijob ist vom Arbeitgeber mit R665 zu bescheinigen und wird als Einkommen voll berücksichtigt. Für Arbeitseinkommen ist R666 zu verwenden. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist R681 zu verwenden. Alle Formulare unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… Die Versichertenrente wird mit dem Bruttobetrag abzüglich Pauschalabzug 13% als Einkommen berücksichtigt, wenn sie vor dem 01.01.2011 begonnen hat, sonst mit 14% Pauschalabzug. Die Freibeträge finden Sie unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__99.html Es ist nicht sinnvoll, sich mit den Formularen selbst abzumühen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird der Antrag am Bildschirm aufgenommen und Sie müssen nur unterschreiben. Sie können relativ sicher sein, dass der Antrag auch vollständig und richtig ist. Erforderliche Beglaubigungen oder Bestätigungen werden dort gleich vorgenommen, die Sie ohnehin nicht selbst erledigen können. Der Antrag wird elektronisch an den Rentenversicherungsträger übermittelt, so dass die Bearbeitungszeit möglichst kurz gehalten wird. Der Anspruch auf Versichertenrente besteht bis zum Ende des Sterbemonats. Wenn Sie das "Sterbevierteljahr" nicht zeitnah (Frist 1 Monat vom Sterbetag bis Eingang beim Renten Service) beantragen, wird die Versichertenrente nach der Sterbefallmeldung des Standesamts eingestellt und überzahlte Beträge werden vom Konto wieder zurückgebucht.
...am 14.03.2011 | 07:48
Bei den Einnahmen aus der Verpachtung kommt es auch darauf an, wie diese versteuert werden: Wenn die Eheschließung vor dem 01.01.2002 erfolgte UND mind. ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist/war, so sind die Einnahmen aus der Verpachtung nur dann als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn es vom Finanzamt als gewerbliche Pachteinnahmen versteuert wird (siehe Steuerbescheid). Bei Heirat nach dem 31.12.2001 oder beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren: Die Pachteinnahmen werden (je nach Versteuerung) als gewerbliche Einnahmen (Arbeitseinkommen) oder private Miet-/Pachteinnahmen angerechnet.
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