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Experten-Antwort

Witwenrente Ehegatte Geb.Dat nach 01.01.1962

von xyz23.08.2010 | 10:17
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, mir liegt gerade meine Rentenauskunft vor. Hinterbliebenenrente: Verstehe ich das richtig, daß, wenn der Ehegatte nach dem 01.01.1962 geboren wurde, nur noch eine kleine Witwenrente für 24 Monate gezahlt wird ? Bei Ehegatten die vor dem 01.01.1962 geboren sind, wird die Witwenrente so lange gezahlt, bis die Vorraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.08.2010 | 11:43

Den umfassenden Erläuterungen von „Öha“ kann zugestimmt werden. Die Arten des zu berücksichtigenden Einkommens können sie unter folgenden Links nachschauen.

Für das neue Hinterbliebenenrecht: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_18AR0

Für das alte Hinterbliebenenrecht: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_114R0

Das mehr an Einsparungen ergibt sich daraus, dass künftig immer mehr neuhinzukommende Hinterbliebenenrenten nach und nach mehr nach neuem Recht zu beurteilen sind. Nach und nach fallen aber immer mehr Hinterbliebenenrenten, für die noch das alte Recht gilt, durch Tod der Hinterbliebenen weg. Dadurch, dass mehr Einkommensarten angerechnet werden, wird sich statistisch die Höhe der durchschnittlich gezahlten Hinterbliebenenrenten verringern.

Da die Witwenrente „Unterhaltsersatzfunktion“ hat und eben keinen eigenen Rentenanspruch darstellt, hat der Gesetzgeber 1986 die Einkommensanrechnung eingeführt. Man muss diese Rechtsänderung auch als Reaktion auf die sich geändert Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht, aber auch als direkte Reaktion auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse verstehen. So hat z.B. eine Frau erst seit Anfang der 70`er Jahre durch die Änderungen im Familienbuch des BGB das Recht sich selbst einen Arbeitplatz zu suchen, ohne den Ehemann vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Vor den Änderungen im BGB musste die Ehefrau zum Familienunterhalt durch ihre Hausarbeit beitragen. Man kann sich dies aus der heutigen Betrachtung nur noch schwer vorstellen. Grundsätzlich hatten die Frauen früher fast keine Möglichkeit eigenes Einkommen zu erzielen, Frauen waren daher auf den Unterhalt durch den Ehemann und nach dessen Tod auf die Witwenrente so gut wie immer angewiesen. Der Umbau in der Gesellschaft führt daher immer weiter davon weg, dass der Ehepartner sich nicht selbst versorgen kann, daher wird es künftig eher unwahrscheinlich sein, dass sich das Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen entwickelt. Künftige Generationen werden um nicht in der Grundsicherung zu landen immer mehr auf eigene Altersvorsorge, auch private oder ergänzende, angewiesen sein.

Experten-Antwortam 24.08.2010 | 15:29

Antwort: Ja, das heißt es !!!!!

Der erneuten Ausführung von "Öha" von heute, um 14:31 Uhr, wird ausdrücklich zugestimmt.

23 Antworten

Öhaam 23.08.2010 | 12:19
Also: bei Witwen-/Witwerrenten geht es zuerst um das Datum der Eheschließung - Eheschl. ab 01.01.2002 - grds. neues Recht, d.h. max. 55% große W-Rente mit Kinderkomponente bzw. max. 24 Monate kleine W-Rente (25%), je nach Lage des Falles - große W-Rente ab 45.+X Lebensjahr, vorher nur bei Kindererziehung oder eigenrer EM der/des Witwe/Witwers. Erweiterter Einkommensanrechnungskatalog. Neues Recht gilt auch für Ehen vor dem 1.1.2002, wenn KEINER der beiden Ehegatten zu diesem Zeitpunkt älter als 40 war (daher der 02.01.1962). altes Recht kennt die max. W-Rente mit 60% (ohne Kinderkomponente) ab 45.+X Lj. oder vorher bei Kindererz- oder eig.EM und davor die kleine W-Rente (25%) ohne zeitliche Begrenzung! Das alte Recht hat auch einen kleineren Katalog anrechenbarer Einkommen! Der Prozentsatz der großen W-Rente und die zeitliche Begrenzung der kleinen W-Rente sind also der entscheidende Unterschied im neuen Recht - auch die erweiterte Einkommensanrechnung wird mittel- bis langfristig zu reduzierten Zahlungen führen! Große und kleine W-Renten gibt es aber nach beiden Rechtslagen!
oder soam 23.08.2010 | 15:07
Genau - daher gibt es beim Bundespräsidenten ja auch schon wieder das 'Eintopfgericht' für alle!
Öhaam 23.08.2010 | 16:09
§ 97 Abs. 2 SGB VI: Freibatrag ist das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes derzeit also 'im Westen' 26,4 x 27,20 EUR = 718,08 EUR. Erhöht sich der aktuelle Rentenwert, so steigt auch der Freibetrag. Soweit so gut! Einkommenskatalog neues Recht: §§ 18a bis 18e SGB IV) Einkommenskatalog altes Recht: § 114 SGB IV Das neue Recht nimmt insb. Einkommen aus privaten Kapitalerträgen und Betriebsrenten mit in die Anrechung - somit dürfte das anrechenbare Einkommen mittel- bis langfristig das zögerliche 'Wachstum' beim Freibetrag deutlich überflügeln! Das fällt nur noch nicht so auf, da die meisten W-Anträge heute noch nach altem Recht gehen und die nach neuem Recht betroffenen solche Einkünfte (noch) nicht im großen Umfang haben!
öhaam 23.08.2010 | 16:28
'Riester' ist H-Renten-, Hartz IV- und Grundsicherungsresistent - das war wesentlicher Teil der 'Werbung' für Riester! Auch hier sehen wir erst in 20 - 30 Jahren, was die 'Garantie' nützt, so sie dann noch gilt ...!
syzam 24.08.2010 | 07:14
Das muß man aber verstehen. Denn wenn man sich das ganze durchrechnet wird einem schnell klar, daß viel Frauen die heute arbeiten später somit den Anspruch auf die Witwenrente verwirken. In unserem speziellem Fall bin ich nun zu dem Ergebnis gekommen, daß meine Frau schnellstens sich einen 400 Euro Job suchen muß und aufhören muß vollschcihtig zu arbeiten. Weil sonst meine Witwenrente an ihre eigene Rente angerechnet werden wird. Im normalfall werde ich vor ihr sterben, weil sie wesentlich jünger ist als ich.
Bahnhofam 24.08.2010 | 14:14
ab 2002 neue Regelung, ok verstaendlich. Nicht jedoch das Alter. Ich M habe mit 58 Jahren, mithin vor dem 01.01.62 geboren, in 2006 nochmals geheiratet. Meine Frau ist nach dem 01.01.62 geboren. Heisst das nunmehr kleine WR 24 Monate fur meine Frau, oder ,,,,,,
..-..am 24.08.2010 | 15:50
Ich finde Ihre Einstellung echt klasse @ XYZ - Wenn Ihre Frau die Vollzeitstelle aufgibt macht sie Platz für einen Arbeitslosen. - Aufgrund einer 400€ Stelle fällt Sie auch nicht in die Alo-Statistik - Aufgrund des fehlenden Verdienstes sinkt der Rentenanspruch Ihrer Frau auf eigene Altersrente. - Die Witwenrente wird auf Grund Ihrer Rücklagen ggf. auch noch gekürzt. - Wenn die Rücklagen irgendwann mal aufgebraucht sind, wird die Witwenrente noch so hoch sein, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Das nenn ich optimale Ausnutzung vorhandener Ressourcen. Ich hoffe so denken viele andere auch. Das schont das Staatssäckel.
Stefannnnam 24.08.2010 | 22:15
Weniger Einkommen zu erzielen nur um dadurch einen Witwenrente zu erhalten ist so ziemlich das dümmste was man machen kann. Da nur 40 Prozent des Nettoeinkommens angerechnet werden, hat man mit Einkommen und ggf. wenig Witwenrente immer noch mehr als nur mit einer Witwenrente. Wollen SIe wirklich dass eine Frau die sich vollständig selbst versorgen kann und die in keinster Weise auf das Geld angewiesen ist (als Beispiel mal eine Frau die Geschäftsführerin mit einem Jahreseinkommen von mehreren Millionen) Rente bekommt und dadurch sich die Rente der wirklich bedürftigen absenkt. Man könnte die Einkommensanrechnung sicher abschaffen, aber nur wenn dann die Witwenrente nur noch die Hälfte ist oder so.
Bahnhofam 25.08.2010 | 01:53
die ja letztlich auch noch das sog. Sterbegeld im Gegensatz zu den normal Sterblichen erhalten.
Stefannnam 25.08.2010 | 23:44
Auch bei Hinterbliebenenpensionen von Beamten wird eigenes Einkommen angerechnet. Aber Beamte haben ein ganz anderes System das ist wie Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Bahnhofam 26.08.2010 | 02:48
das war eigentlich nicht der Kern meiner Frage ,, sondern - gilt das ab 2002 neue Recht betr. der WR auch fuer Beamte bzgl. der 24 Monate kleine WR etc. und den Abzuegen gegenueber dem alten Recht.
haesvauam 26.08.2010 | 10:39
Hallo, meines Wissens gibt es in der Beamtenversorgung nur eine Form der Witwenpension, die große (das Wissen ist aber sehr begrenzt). Allerdings haben kinderlose Beamtenwitwen, die mindestens 20 Jahre jünger als der Verstorbene sind, nur einen gekürzten bis gar keinen Anspruch. Sehen Sie bei sich das neue Recht auch mal positiv. Hat ihre Frau nämlich Kinder bis zu deren dritten Geburtstag erzogen, kann sie mit dadurch zustehenden Zuschlägen einen höheren Witwenrentenanspruch als nach altem Recht erwerben, im Extremfall bis zur Höhe der vorherigen Versichertenrente.
Öhaam 23.08.2010 | 14:45
Stimmt nicht ganz: Presse, Funk und Fernsehen haben sehr wohl über den Stichtag berichtet - ich erinnere mich sogar an Einblendungen in der 'Tagesschau', bei welchen Brautpaare vorgestellt wurden, die kurz vor Jahreswechsel heirateten, um die Verschlechterungen zu entkommen - soweit mind. eine/r über 40 war! Die max. 24 Monate kleine W-Rente sind sicherlich hart, insb. wenn z.B. bei der 40-jährigen Witwe das zu erziehende Kind volljährig wird und dann noch 5+x Jahre bis zur großen W-Rente fehlen! Aber der erweiterte Einkommenskatalog wird mittelfristig viel mehr Einsparungen bringen - schließlich hat man im Gegenzug die Dynamik des Freibetrags beibehalten (wenn es eine Rentenerhöhung gibt...!).
xyzam 23.08.2010 | 14:57
Zitat von Öha anzeigen
Komisch, daß man über diese eklatanten Verschlechterungen für meine Generation nie etwas in den Nachrichten hört.
Stimmt nicht ganz: Presse, Funk und Fernsehen haben sehr wohl über den Stichtag berichtet - ich erinnere mich sogar an Einblendungen in der 'Tagesschau', bei welchen Brautpaare vorgestellt wurden, die kurz vor Jahreswechsel heirateten, um die Verschlechterungen zu entkommen - soweit mind. eine/r über 40 war! Die max. 24 Monate kleine W-Rente sind sicherlich hart, insb. wenn z.B. bei der 40-jährigen Witwe das zu erziehende Kind volljährig wird und dann noch 5+x Jahre bis zur großen W-Rente fehlen! Aber der erweiterte Einkommenskatalog wird mittelfristig viel mehr Einsparungen bringen - schließlich hat man im Gegenzug die Dynamik des Freibetrags beibehalten (wenn es eine Rentenerhöhung gibt...!).
Dann werde ich meine Frau mal behutsam darauf aufmerksam machen, daß sie sich schonmal ans Schlange stehen gewöhnen sollte. Essensmarken, Gulaschkananone, Volksspeisung usw. Die Räumlichkeiten stehen bei uns in der Stadt noch. "Essenausgabe" steht in Stein gemeißelt darüber. Bau so um die Jahrhundertwende, jetzt weiß ich auch warum der nie abgerissen wurde. Sehr weitsichtig unsere Stadtväter.........
xyzam 23.08.2010 | 15:13
Lecker, so wirbt man um das neue Vertrauen des Wahlvolkes. Den Tipp muß ich gleich meiner Frau weiter geben. Die steht auf Schlipsträger.
xyzam 23.08.2010 | 17:08
Zitat von öha anzeigen
Aber, aber pfändungssicher ist Riester nicht in der Auszahlphase, das wurde geflissentlich übersehen.......... Wer hat schon Zeit sich um den ganzen Bürokratiewahnsinn zu kümmern, wenn man arbeiten muß ? Was solls, ab der nächsten Reform, wird Riester sowieso angerechnet. Dann heißts wieder ÄtschBätsch ! Habs mal durchgeexcelt. Witwe die 200000 Euro bei 4% rumliegen hat und die Rentendynamik steigt nur um 1% hat bereits nach 3 Jahren ein Problem. Insofern, Witwenrente wird gekürzt.
DADAam 23.08.2010 | 21:39
'Riester' ist H-Renten-, Hartz IV- und Grundsicherungsresistent - das war wesentlicher Teil der 'Werbung' für Riester! Auch hier sehen wir erst in 20 - 30 Jahren, was die 'Garantie' nützt, so sie dann noch gilt ...!
Aber, aber pfändungssicher ist Riester nicht in der Auszahlphase, das wurde geflissentlich übersehen.......... Wer hat schon Zeit sich um den ganzen Bürokratiewahnsinn zu kümmern, wenn man arbeiten muß ? Was solls, ab der nächsten Reform, wird Riester sowieso angerechnet. Dann heißts wieder ÄtschBätsch ! Habs mal durchgeexcelt. Witwe die 200000 Euro bei 4% rumliegen hat und die Rentendynamik steigt nur um 1% hat bereits nach 3 Jahren ein Problem. Insofern, Witwenrente wird gekürzt.
1. Wo bekommen SIe noch 4 Prozent Zinsen 2. Die Witwenrente hat Unterhaltszuschussfunktion d.h. sie soll den finanziellen Verlust ausgleichen den man durch den Tod des Ehegatten hat. Verdient man jedoch sehr viel (oder hat grad mal so 200tausend rumliegen) dann ist man auf diesen "Zuschuss" nicht angewiesen und erhält keine Rente. Die Einkommensanrechnung gibt es schon seit 1986 und immer wieder regen sich Leute drüber auf. Ich kann das nicht verstehen .
öhaam 24.08.2010 | 14:31
Ja, bei allen Eheschließungen ab 01.01.2002 (unabhängig vom Alter der Beteiligten) gilt ausschießlich das 'neue Recht' mit den oben genannten Auswirkungen! Die kleine Witwenrente gibt es max. 24 Monate - unter Umständen kommt es in dieser Zeit ja schon zur großen Witwenrente. Selbst wenn nach den 24 Monate die Witwe noch nicht 45 + x ist muss sie eben später noch selbst an die 'große W-Rente' denken! (Vielleicht steckt auch hier Einsparpotential für die Rentenkasse, wenn das vergessen wird...;-)
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