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Zur Experten-Antwort springenDem Beitrag von „-_-„ wird zugestimmt. Für den Fall, dass Ihr Vater bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe bereits vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Elternteil vor dem 02. Januar 1962 geboren ist; sind bei der Einkommensanrechnung als Einkommen die Werte der fünften Spalte, vorletzte Zeile zu berücksichtigen. Demnach würde also gelten:
bis 30.06.2007: 25,3 %
bei Leistungsbeginn vor 2011: 29 %
bei Leistungsbeginn nach 2010: 31 %
andernfalls wäre die sechste Spalte, vorletzte Zeile maßgebend:
bis 30.06.2007: 23,8 %
bei Leistungsbeginn vor 2011: 27,5 %
bei Leistungsbeginn nach 2010: 29,6 %
Hallo julchen23,
ich muss zugeben, dass die Tabelle einem schon verwirren kann. Da in § 114 SGB IV dieser Fall nicht extra aufgeführt wird, gilt der Grundsatz des § 18b Abs. 5 Nr. 2 SGB IV. Somit gehen die 39,8 Prozent in Ordnung.
Ansprüche aus abgeleitetem Recht, hier Beamtenhinterbliebenenversorgung werden nicht auf die (momentane) Witwenrente angerechnet.
Ob die spätere eigene Altersrente Ihrer Mutter auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet wird, sollten Sie bitte mit der Versorgungsdienststelle abklären.
Die künftige Brutto-(alters-)-rente Ihrer Mutter wird bei einem Leistungsbeginn nach dem Jahr 2010 gemäß § 18b Abs. 5 Nr. 8 SGB IV um 14 vom Hundert gekürzt. Auf die Witwenrente wird die so errechnete (Netto)-Altersrente angerechnet, sofern sie den Freibetrag von ca. 720 Euro überschreitet.
Hallo julchen23,
ohne weiter auf die Tabelle einzugehen, die Antworten ergeben sich doch eindeutig aus dem Gesetzestext. Für den Fall, dass § 114 SGB IV nicht anzuwenden ist, gilt die Vorschrift des § 18b Abs. 5 Nr. 3 SGB VI.:
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen ...
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010, ...
Für den Fall, dass § 114 SGB IV anzuwenden ist. , dann gilt nach Abs. 4 folgendes:
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen.
1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.
Nachzulesen sind die Vorschriften u.a. unter folgendem Link:
http://v16spe04/hyper/hnkngt.nsf
Unter „momentaner“ Witwenrente habe ich nur den Wortlaut aus Ihrer Fragestellung übernommen. Am besten streichen sie dieses Wort ersatzlos. Es sollte nur auf die derzeitige (momentane) Rechtslage hinweisen.
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