Hallo julchen23,
ohne weiter auf die Tabelle einzugehen, die Antworten ergeben sich doch eindeutig aus dem Gesetzestext. Für den Fall, dass § 114 SGB IV nicht anzuwenden ist, gilt die Vorschrift des § 18b Abs. 5 Nr. 3 SGB VI.:
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen ...
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010, ...
Für den Fall, dass § 114 SGB IV anzuwenden ist. , dann gilt nach Abs. 4 folgendes:
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen.
1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.
Nachzulesen sind die Vorschriften u.a. unter folgendem Link:
http://v16spe04/hyper/hnkngt.nsf
Unter „momentaner“ Witwenrente habe ich nur den Wortlaut aus Ihrer Fragestellung übernommen. Am besten streichen sie dieses Wort ersatzlos. Es sollte nur auf die derzeitige (momentane) Rechtslage hinweisen.