Die Einkommensanrechnung an sich und die evtl. Berücksichtigung des Gewinns zum Übergabezeitpunkt ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so z.B. des anzuwendenden Rechts und der steuerrechtlichen Gestaltung des Einkommens. Nachdem uns keine genaueren Angaben vorliegen, können wir nur allgemein antworten. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend ein persönliches Beratungsgespräch.
In Ihrem Fall ist eine Einkommensänderung ab 01.01.2011 zu prüfen. Es ist festzustellen, ob Sie ab diesem Zeitpunkt noch Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (Pacht o.ä.) erzielen, und evtl. weitere Einkommen (z.B. Versichertenrente, Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, Entgelt aus Beschäftigung etc.) beziehen. Anschließend ist zu prüfen, ob eine Minderung Ihres gesamten Einkommens von wenigstens 10 % eingetreten ist. Sollte dies der Fall sein, würde sich ein ggf. vorhandener Ruhensbetrag ab dem 01.01.2011 vermindern und evtl. eine Erhöhung der Witwenrente eintreten.
Sofern durch die Betriebsübergabe ein Veräußerungsgewinn vorliegt, zählt auch dieser zum Arbeitseinkommen, soweit er besteuert wird.
Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise - ob auf der Grundlage von tatsächlichen oder fiktiven Werten - er durch das Finanzamt ermittelt wurde. So ist etwa ein bei einer unentgeltlichen (Teil-) Übertragung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch das Finanzamt ermittelter fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 14 EStG, der laut Einkommensteuerbescheid in der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seinen Niederschlag gefunden hat, ebenfalls im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.