Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Bodesohn ,
Rechtsgrundlage für eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ist die Vorschrift des § 90 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Vorrangig sind dabei immer die neuen Ansprüche aus der letzten Ehe anzurechnen. Hierzu gehören auch Ansprüche aus der Beamtenversorgung (Witwenpension).
Es kommt somit nur dann zu einer Auszahlung, wenn die Ansprüche aus der zweiten Ehe niedriger sind als die Ansprüche aus der ersten Ehe.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.