Hallo Bodesohn ,
Rechtsgrundlage für eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ist die Vorschrift des § 90 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Vorrangig sind dabei immer die neuen Ansprüche aus der letzten Ehe anzurechnen. Hierzu gehören auch Ansprüche aus der Beamtenversorgung (Witwenpension).
Es kommt somit nur dann zu einer Auszahlung, wenn die Ansprüche aus der zweiten Ehe niedriger sind als die Ansprüche aus der ersten Ehe.