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Experten-Antwort

Witwenrente

von DieterK09.01.2011 | 19:30
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3 Antworten

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Ich bin in der PKV, weshalb mir keine KV Beiträge von meiner Rente abgezogen werden. Würde eine evtl. Witwenrente von dem jetzigen Zahlbetrag ohne KV Zuschuss berechnet und danach der Beitrag zur KVDR abgezogen, oder würde der Rentenbetrag vorher gekürzt.??? Danke im Voraus Dieter

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.01.2011 | 07:00

Die Hinterbliebenenrente wird vom Bruttobetrag errechnet. D.h. in Ihrem Fall, wenn keine Änderungen eintreten, werden vom Zahlbetrag 60 oder 55% zu Grunde gelegt. Danach müsste die KK geklärt werden: Zuschuss oder Pflichtabzug.

2 Antworten

W*lfgangam 10.01.2011 | 18:59
Hallo DieterK, die KVdR (Krankenversicherung der Rentner - Pflichtversicherung) kann auch von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet werden. War der in den letzten 25 Jahren immer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, steht auch dem/Ihnen die Option/der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als 'nur' Witwerrentenbezieher wieder offen (ich hoffe, ich erzähle eben keinen Murks ;-) In dem Fall das die KVdR möglich wäre, haben Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten das Recht, diese Pflichtversicherung auszuschließen (eben weil eine private KV besteht). Da Sie aber von Witwe_n_rente reden, geht es wohl nicht um den möglichen Sterbefall der Ehefrau (und folgend Witwe_r_rente) sondern um Ihren Sterbefall - und dann folgend um eine Witwenrente für die überlebende Ehefrau. Wenn Ihre Ehefrau schon jetzt gesetzlich krankenversichert ist, wird sie das mit der Witwenrente auch bleiben. Dann beträgt die Witwenrente zunächst 'butto' 60/55 % Ihrer Rente (sofern keine Anrechnung/Kürzung wegen Einkommen der Witwe erfolgt) und davon gehen für die KVdR etwas über 10 % zur Kranken- und Pflegeversicherung. Noch Fragen? ...dann bitte noch mal nachhaken. Gruß w.
-_-am 10.01.2011 | 11:02
Zunächst wird die Hinterbliebenenrente aus der bisherigen Versichertenrente abgeleitet (60% oder 55%). Dabei handelt es sich um die Leistung, also immer den Bruttobetrag. Die Krankenversicherung richtet sich nach der Person des Leistungsberechtigten. Wenn Sie weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben, erhalten Sie auf Antrag den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusätzlich, müssen aber Ihre Beiträge an das Versicherungsunternehmen selbst bezahlen. Sollten Sie dagegen in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) versicherungspflichtig werden, wird der Eigenanteil zur Pflichtversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) von dem Bruttobetrag der errechneten Hinterbliebenenrente abgezogen und nur die Nettorente ausgezahlt. Die Beiträge kommen dann zusammen mit dem Anteil des Versicherungsträgers "in den großen Topf".
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