Hallo Schuster ,
bei der Einkommensanrechnung wird die eigene Versichertenrente (Altersrente Ihrer Frau) brutto abzgl. Pauschalabzug in Höhe von 14 % (Kranken-/ Pflegeversicherungsbeiträge plus Pauschalsteuer) in Ansatz gebracht.
In diesem Beispiel 900,00 € abzüglich 14% = 774,00 €.
Dieser Betrag überschreitet den Nettofreibetrag in Höhe von 771,14 € um 2,86 €.
Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 % als Ruhensbetrag errechnet = 1,14 €. Die Witwenrente (i.H.v. 55 %) wird somit um den Betrag von 1,14 € gekürzt.
Unterstellt man zum Zeitpunkt des Todes bei Ihnen eine Bruttorente von 1.167,00 €, dann beliefe sich der Anspruch auf Witwenrente i.H.v. 55% auf 641,85 €.
Dieser Betrag mindert sich wegen Überschreiten des Freibetrages um 1,14 € auf 640,71 €.
Die Bruttoansprüche der Witwe wären somit 900,00 € eigene Rente und 640,71 € Witwenrente abzgl. Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen von beiden Renten (bei Bestehen von Versicherungspflicht).
Der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung erhöht sich immer zeitgleich und im gleichen Umfang, sobald eine Rentenanpassung erfolgt.